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GOÄ-Positionen im FokusNrn. 70 & 75 GOÄ: Ärztliche Bescheinigungen sind ärztliche Leistungen und nicht umsonst!

Leseprobe28.01.20263 Min. LesedauerVon Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

Atteste bzw. kurze Bescheinigungen kommen in jeder hausärztlichen Praxis vor. Aber: Werden sie auch korrekt abgerechnet? Wann sind sie privat aburechnen? Und wenn sie privat zu liquidieren sind, welche Art von Attesten sind gegenüber dem Patienten wie berechnungsfähig? Viele Fragen, auf die Sie in dieser Übersicht einige Antworten erhalten.

Ärztliche Bescheinigungen sind honorarpflichtig

Die Ausstellung jeglicher Art von Bescheinigung, und sei es auch nur eine Bescheinigung der Schulunfähigkeit für einen Schüler, ist eine ärztliche Leistung und damit honorarfähig sowie honorarpflichtig. Ausnahmen zu dieser Honorarpflicht finden sich in der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä):

§ 12 Abs. 3 MBO-Ä

„Ärztinnen und Ärzte können Verwandten, Kolleginnen und Kollegen, deren Angehörigen und mittellosen Patientinnen und Patienten das Honorar ganz oder teilweise erlassen.“

Was aber kann für Bescheinigungen berechnet werden? Dafür sind die Nrn. 70 und 75 GOÄ vorgesehen, ggf. auch im Rahmen der Analogabrechnung.

GOÄ Nr. 70 – kurze Bescheinigung

Die Nr. 70 GOÄ honoriert mit 40 Punkten die einfache Bescheinigung, die in der Regel eine Länge von ein bis zwei Sätzen aufweist. Dazu zählen – neben der in der Leistungslegende von Nr. 70 GOÄ ausdrücklich genannten Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeit (AU) alle einfachen Bescheinigungen – auch die auf vorgedruckten Formularen.

Ein medizinischer Inhalt ist dabei nicht zwingend vorgeschrieben. Eventuell erforderliche Untersuchungsleistungen müssen dabei stets zusätzlich liquidiert werden. Beispielhaft für derartige Bescheinigungen können die folgenden Ausprägungen genannt werden

  • Anwesenheitsbescheinigung
  • AU-Bescheinigung (privat)
  • Arbeitsfähigkeitsbescheinigung
  • Kindergartenbescheinigung
  • Schulbescheinigung
  • Attestierung einfacher Sachverhalte
  • Eintrag ins Bonusheft der Krankenkasse (Cave: Gilt nur, wenn der Eintrag nicht im selben Quartal erfolgt wie die Untersuchungsleistung)

Nr. 75 GOÄ – ausführlicher schriftlicher Bericht

Es gibt auch Bescheinigungen, die etwas umfangreicher sind. Dazu gehören beispielsweise:

  • Bescheinigung vor Aufnahme ins Altenheim
  • Erstbescheinigung für eine Unfallversicherung

Ausführlichere Befundberichte bzw. Bescheinigungen können in der Regel dann auch analog mit der Nr. 75 GOÄ abgerechnet werden. Eine Analogabrechnung ist häufig erforderlich, weil nicht immer auch alle Teilleistungen enthalten sind. Was den ausführlichen vom einfachen Befundbericht (der in aller Regel mit der Leistung abgegolten ist) abgrenzt, sind die in der Leistungsbeschreibung in Klammern erwähnten Angaben zur Anamnese, zu den Befunden, zur epikritischen Bewertung und ggf. zur Therapie. Entscheidend ist dabei nach Auffassung der Bundeärztekammer (BÄK), ob eine „medizinisch erforderliche kritische Bewertung der Bedeutung der erhobenen Befunde für den einzelnen Patienten unter Berücksichtigung relevanter anamnestischer Angaben durchgeführt wird.“ Analog abrechenbar sind demnach

  • Nr. 70 A GOÄ: Die Erstellung oder Änderung eines Medikationsplans
  • Nr. 70 A GOÄ: Die weitere Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA)
  • Nr. 75 A GOÄ: Die Erstbefüllung einer ePA

Nicht mit der Nr. 70 oder Nr. 75 GOÄ abrechenbar sind hingegen unter anderem die Ausstellung von Rezepten oder Überweisungen (diese sind abrechenbar mit Nr. 2 GOÄ) sowie Befundmitteilungen und einfache Befundberichte (siehe Anmerkung zur Nr. 75 GOÄ)

Abrechnung

Bei der Rechnungsstellung hat man zwei Möglichkeiten. Entweder berechnen Sie mit festem Multiplikator, z.B. 2,3-fach, oder aber Sie berechnen einen gerundeten Betrag, eine Möglichkeit, die sich vorwiegend bei häufig anfallenden Bescheinigungen und Attesten und bei Barzahlung anbietet. Dies ist erlaubt, wenn der entsprechende Multiplikator angegeben wird (z. B.: Nr. 75: 2,243-fach und 17,00 Euro; oder Nr. 70: 2,146-fach und 5,00 Euro). Durch diese Beträge werden die Buchführung und die Zahlungsabwicklung deutlich einfacher und unproblematischer. Vor allem bei diesen häufigen und standardisierten Beträgen lohnen sich vorgefertigte Quittungsbelege auf denen lediglich noch der Name eingetragen werden muss.

GOÄ-Position

Leistung

Punkte

Euro (2,3-fach)

Anmerkung

70

Kurze Bescheinigung oder kurzes Zeugnis, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

40

5,36

Faktor 2,146: 5,00 Euro

75

Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie)

130

17,43

Faktor 2,243: 17,00 Euro

Weiterführende Hinweise
  • Telefon-AU in der Diskussion(AAA, online unter iww.de/s15034)
  • Deutsches Ärzteblatt (Ausgabe 51-52/2023): „GOÄ-Ratgeber: Wann der Eintrag in das Bonusheft berechnungsfähig ist“ (online unter iww.de/s15035)
  • Deutsches Ärzteblatt (Ausgabe 49/2002): „Arztbriefe: Befundberichte nach Nummer 75“ (online unter iww.de/s15036)

ID: 50686921

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