Berufsrecht/VertragsarztrechtVenöse Blutentnahmen nur unter unmittelbarer ärztlicher Überwachung
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat bestätigt, dass venöse Blutentnahmen durch nichtärztliches Personal eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde darstellen, die ohne hinreichende ärztliche Überwachung nicht an nichtärztliches Personal delegiert werden darf. Eine rein telefonische oder telemedizinische ärztliche Erreichbarkeit ist dabei nicht ausreichend (Beschluss vom 09.10.2025, Az. 21 ZB 24.1347).
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AUSGABE: AAA 2/2026, S. 15 · ID: 50663390