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Berufsrecht/VertragsarztrechtVenöse Blutentnahmen nur unter unmittelbarer ärztlicher Überwachung

Abo-Inhalt26.01.20264 Min. LesedauerVon Rechtsanwalt Tim Hesse und Rechtsreferendarin Sophie Charlotte Dammann, Dortmund/Münster, kanzlei-am-aerztehaus.de

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat bestätigt, dass venöse Blutentnahmen durch nichtärztliches Personal eine erlaubnispflichtige Ausübung der Heilkunde darstellen, die ohne hinreichende ärztliche Überwachung nicht an nichtärztliches Personal delegiert werden darf. Eine rein telefonische oder telemedizinische ärztliche Erreichbarkeit ist dabei nicht ausreichend (Beschluss vom 09.10.2025, Az. 21 ZB 24.1347).

Sachverhalt: Blutentnahmen im Auftrag einer Versicherung

Ein Unternehmen führte im Auftrag einer Versicherungsgesellschaft Dienstleistungen für Gesundheitsprüfungen vor dem Abschluss einer Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung durch. Dazu zählten etwa 6.000 bis 7.000 venöse Blutentnahmen pro Jahr bei den Kunden zu Hause oder am Arbeitsplatz durch nicht-ärztliche Mitarbeitende ohne ärztliche Überwachung. Gegen die behördliche Untersagung dieses Vorgehens erhob das Unternehmen erfolglos Klage. Die Zulassung der Berufung gegen die Klageabweisung hat der VGH abgelehnt.

Entscheidung: Blutentnahme ist Ausübung der Heilkunde

Das Gericht bestätigt, dass es sich bei der venösen Blutentnahme um einen heilkundlichen Eingriff im Sinne von § 1 des Heilpraktikergesetzes (HeilprG) handelt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt Heilkunde i. S. d. HeilprG immer dann vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse voraussetzt und wenn sie bei typischer Betrachtung gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Entscheidend ist somit das allgemeine Gefährdungspotenzial. Die Behandlungsweise und -methode oder andere konkrete Umstände des Einzelfalls spielen im Rahmen der Einordnung keine Rolle.

Der Heilkunde-Begriff nach dem HeilprG

Ausübung der Heilkunde ist gemäß § 1 Abs. 2 HeilprG jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden beim Menschen.

Invasive Maßnahme mit Gefährdungspotenzial

Die in Rede stehende venöse Blutentnahme setze ärztliche Fachkenntnisse voraus und könne mit relevanten Gesundheitsrisiken verbunden sein, so der VGH. Sie sei daher nicht als rein handwerklich technischer Vorgang einzustufen. Vielmehr sei die Entnahme durch nichtärztliches Personal als Ausübung der Heilkunde erlaubnispflichtig. Darauf, welchem Zweck die umstrittenen Blutentnahmen dienten, ob die betroffenen Personen krank bzw. akut behandlungsbedürftig waren oder ob bzw. wie oft sich in der Vergangenheit bereits Gefahren konkret realisiert haben, sei für die Beurteilung der Erlaubnispflicht nicht relevant.

Delegation nur unter strengen Voraussetzungen zulässig

Der VGH bestätigt im Übrigen, dass es sich bei den untersagten Blutentnahmen um in nicht zulässiger Weise delegierte ärztliche Leistungen handelte. Zur Konkretisierung der Anforderungen an eine zulässige Delegation könne auf die im SGB V sowie im BMV-Ä festgelegten allgemein gültigen Maßstäbe zum Schutz der öffentlichen Gesundheit abgestellt werden.

Die sozialrechtlichen Vorgaben für die Delegation ärztlicher Leistungen

Der delegierende Arzt hat hinsichtlich der delegierten Leistung eine Auswahl-, Anleitungs- und Überwachungspflicht. Er hat sicherzustellen, dass Mitarbeitende aufgrund ihrer beruflichen Qualifikation oder allgemeinen Fähigkeiten und Kenntnisse für die Erbringung der delegierten Leistung geeignet sind. Er hat sie zur selbstständigen Durchführung der zu delegierenden Leistung anzuleiten und sie regelmäßig zu überwachen. Die Qualifikation eines nicht-ärztlichen Mitarbeiters ist ausschlaggebend für den Umfang der Anleitung und der Überwachung.

Nach diesen Grundsätzen sei eine Delegation der venösen Blutentnahme nur unter strengen Voraussetzungen möglich, so der VGH. Insbesondere müssten die kurzfristige Erreichbarkeit eines Arztes und dessen Möglichkeit, bei Problemen kurzfristig persönlich einzugreifen, gewährleistet sein. Die Anwesenheit eines Arztes via Telemedizin oder auch die ständige telefonische Verfügbarkeit eines Arztes (innerhalb der Gesellschaft oder auch über die Notrufnummer 112) erfüllen diese Voraussetzungen nach Ansicht des Gerichts nicht. Ein ärztliches Eingreifen am Behandlungsort (hier: am Arbeitsplatz des Kunden oder bei diesem zu Hause) „in vertretbarer Zeit“ könne dadurch nicht gewährleistet werden. Das umstrittene Modell des klagenden Unternehmens (Arzt auf Mini-Job-Basis im Homeoffice, keine räumliche Nähe, bundesweiter Einsatz von ca. 100 MFA) verfehle die Delegations-Anforderungen vollständig.

Fazit — Die Entscheidung bestätigt den hohen Standard für die Delegation invasiver Maßnahmen und den nach wie vor hohen Stellenwert der ärztlichen Überwachung. Grundsätzlich ist die Abwesenheit eines Arztes umso eher hinnehmbar, je höher die Qualifikationen und Erfahrungen der Mitarbeitenden in Bezug auf die delegierte Leistung sind, und je geringer das mit der Leistung für den Patienten verbundene Gefährdungspotenzial ist. Tätigkeiten außerhalb eines Arzt-Patienten-Verhältnisses bzw. außerhalb ärztlich geprägter (Klinik-)Strukturen erfordern ein zumindest vergleichbares Delegationsregime.

Zur Orientierung hilfreich kann angesichts dessen noch immer die Stellungnahme der Bundesärztekammer (BÄK) und der KBV „Persönliche Leistungserbringung – Möglichkeiten und Grenzen der Delegation ärztlicher Leistungen“ aus dem Jahr 2008 dienen (bei der BÄK als PDF-Dokument online unter iww.de/s15024), auf die auch die Rechtsprechung noch regelmäßig Bezug nimmt.

ID: 50663390

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