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EditorialAbrechnung: Hinweis auf Gegenstandswert!

Leseprobe02.02.20262 Min. Lesedauer

§ 49b Abs. 5 BRAO ist eine versteckte Vorschrift. Dort steht, wenn wir ein Mandat nach dem Gegenstandswert abrechnen wollen, dass wir vor der Übernahme des Auftrags unsere Mandanten darauf hinweisen müssen.

Diese Vorschrift wird immer wieder von Kollegen missachtet, wie ich aus meiner Zeit als Kammergeschäftsführer sehr gut weiß. Denn viele Beschwerden von Mandanten betrafen den Umstand, dass sie nicht wussten, das nach dem Gegenstandswert abgerechnet werden sollte. Und oftmals war darauf vor Erteilung des Mandats auch nicht hingewiesen worden.

Jetzt hat der BGH (13.11.25, IX ZR 175/24, Abruf-Nr. 251745) auf dieses Thema noch einmal aufmerksam gemacht und seine Rechtsprechung der vergangenen Jahre zusammengefasst. Danach gilt folgendes:

Der Anwalt muss vor der Auftragserteilung auf die Berechnung nach dem Gegenstandswert hinweisen, und zwar für jedes einzelne Mandat. Der Mandant muss wissen, für welche Angelegenheiten nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird. Der Mandant muss die Pflichtverletzung beweisen. Wenn er aber behauptet, nicht belehrt worden zu sein, muss der Rechtsanwalt beweisen, dass er seiner Pflicht nachgekommen ist. Nach Ansicht des BGH reicht der Hinweis auf den Gegenstandswert aus. Mehr muss nicht erfolgen. Wir sind danach nicht verpflichtet, ohne weitere Nachfragen Angaben zur Höhe des Gegenstandswert und der jeweiligen Gebühren zu machen. Der sonst bei der Anwaltshaftung so strenge IX. Zivilsenat meint hier, dass den Mandanten die Nachfragen zuzumuten sind.

Persönlich sehe ich dies anders: Woher soll der Mandant den Gegenstandswert kennen? Bei einer Zahlungsklage ist dies noch einfach, aber schon bei Schmerzensgeld oder gar im Arbeits- und Verwaltungsrecht ist dies schwierig. Nicht ohne Grund gibt es die umfangreichen Streitwertkataloge in diesen Rechtsgebieten. Ich halte es für notwendig, dass wir den Mandanten von uns aus über die Höhe des Werts und die anfallenden Gebühren informieren und dies auch entsprechend dokumentieren. Dies steht der Anwaltschaft gut zu Gesicht und vermeidet unnötige Diskussionen.

Der BGH stellt weiter klar, dass der Rechtsanwalt zum Schadenersatz verpflichtet ist, wenn er die Hinweispflicht schuldhaft verletzt. Die Schadensberechnung kann hier schwierig werden. Denn der Mandant muss belegen, dass er den Auftrag nicht erteilt hätte, er bereit gewesen wäre, eine für ihn günstigere Honorarabrede abzuschließen etc. Hier sind die Hürden hoch, wie sich aus verschiedenen Entscheidungen des Senats immer wieder ergibt.

Doch solche Auseinandersetzungen sollten wir direkt vermeiden – und zwar durch eine vernünftige, nachvollziehbare Information über das voraussichtlich anfallende Honorar. Was ist daran eigentlich so schwierig?

Mit besten kollegialen Grüßen

Ihr Martin W. Huff

AUSGABE: AK 2/2026, S. 21 · ID: 50673179

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