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If you know, you knowZurück im Studium: Tatkomplexe und das Problem des Vorsatzes

Leseprobe30.01.20263 Min. Lesedauer IWW Institut

Gleich zwei Urteile des BGH zeigen, dass wir unser mühsam erlerntes Wissen auch in der Praxis nicht vergessen sollten (28.8.25, 4 StR 476/24, Abruf-Nr. 250539; 13.8.25, 4 StR 308/25, Abruf-Nr. 250535). Der BGH geht in beiden Entscheidungen sehr systematisch vor: Erst wird der Sachverhalt in einzelne Tatkomplexe unterteilt. Diese werden danach exakt nach Indizien zum Vorsatz untersucht. Auch die einzelnen Schritte der Zueignungsabsicht sind nacheinander mit dem Sachverhalt abzugleichen.

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Erst Tatkomplexe bilden, dann prüfen

In dem Urteil vom 28.8.25 ging es um einen Drängler D auf der Autobahn, der sich nach dem Überholen erst vor das andere Auto A setzte. Danach wechselte er nochmal die Spur und ließ A links auf seine Höhe kommen. Jetzt lenkte er kurz nach rechts, sodass es zur Kollision kam. A krachte in die rechte Außenleitplanke, flog darüber, überschlug sich und riss einen Baum um. Der Beifahrer des Autos war direkt tot, der Fahrer überlebte mit Folgeschäden. D ging bei der Lenkbewegung nach rechts davon aus, dass er ausreichend Abstand zu A halten könnte, um eine Kollision zu verhindern. Er vertraute darauf, dass es weder zu Sach- noch Personenschäden kommen würde. D selbst kam auf dem Ausfädelstreifen etwa 200 Meter hinter dem Kollisionsort zum Stehen und ging dann 50 Meter zurück. Die beschädigte Leitplanke sah er nicht. Er erkannte aber, dass es zur Kollision gekommen ist und das andere Auto stark beschädigt sein musste. Schließlich schrieb er seinem Chef eine Nachricht, „[…] ich hätte jetzt tot sein können.“ Danach fuhr er weiter.

Hier kam es darauf an, Tatkomplexe zu bilden. Die Kollision trennt beide voneinander. So wurde im Tatkomplex 1 der Tötungsvorsatz zwar wegen aktivem Tun rechtsfehlerfrei verneint. Aber im Tatkomplex 2 hätte ein Versuch durch Unterlassen geprüft werden müssen. Das Tatgericht hätte hier die Vorstellung des Angeklagten anhand der einzelnen Tatkomplexe untersuchen müssen: Wovon ist er in welchem Zeitpunkt ausgegangen? Was dachte er über die Folgen des Unfalls?

Alle Voraussetzungen müssen genau subsumiert werden

Im Beschluss vom 13.8.25 widmet sich der BGH der Zueignungsabsicht. Wir erinnern uns: die dauerhafte Enteignung und jedenfalls vorübergehende Aneignung. Hier war die Frage, ob der Angeklagte das Handy des Opfers jedenfalls kurzzeitig seinem Vermögen hinzufügen wollte.

Der Angeklagte wollte vermeintliche Bilder seiner Frau vom Handy des Opfers löschen. Entscheidend war hier, ob der Angeklagte das Handy nur zum Löschen der Bilder wollte. Dann besteht keine Zueignungsabsicht. Wollte er es aber – wenn auch nur vorübergehend – nicht nur für den Zeitraum behalten, den er zum Löschen benötigte, wäre die Zueignungsabsicht zu bejahen. Dazu findet sich allerdings in den Urteilsgründen nichts. Der Besitzwille lässt für sich genommen nicht auf die Zueignungsabsicht schließen.

Relevanz für die Praxis

Wir lernen aus dem ersten Urteil des BGH, alle einzelnen Handlungen genau herauszuarbeiten und bezüglich der inneren Seite genau zu differenzieren. Das zweite Urteil lehrt uns im zweiten Urteil, genau zu subsumieren und alle Voraussetzungen genau abzuhandeln.

Praxistipp — Behaltet euch diese Genauigkeit in der Praxis bei. Einige Sachverhalte mögen schnell und weniger schematisch zu lösen sein. Vor allem, wenn ihr bereits Erfahrung damit habt. Es schadet aber nicht, wenn ihr euch das Prüfungsschema kurz ins Gedächtnis ruft und jedenfalls gedanklich die einzelnen Schritte abhakt. Es ist doch beruhigend zu wissen, dass wir das Gelernte aus den ersten Semestern immer noch anwenden können!

ID: 50642018

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