KostenrechtKostenregelung im Vergleich nicht vernachlässigen
Vereinbaren die Parteien in einem Vergleich eine Kostenregelung, in der die Baumbach‘sche Kostenformel – unterschiedliche Quoten für die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten – keine Berücksichtigung findet, sind die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten nur anhand der getroffenen Regelung im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig.
Nur wenn sich aus dem Vergleich selbst ergibt, dass die Parteien diese außergerichtlichen Kosten eigentlich unter Anwendung der Baumbach‘schen Kostenformel verteilen wollten, besteht nach Auffassung des OLG Frankfurt (7.4.25, 30 W 27/25, Abruf-Nr. 252086) eine Lücke in der Kostengrundentscheidung, die durch Auslegung geschlossen werden kann.
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AUSGABE: FMP 2/2026, S. 21 · ID: 50679038