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Private Pkw-NutzungGewerbesteuerbefreiung für ambulante Pflegeleistungen gilt auch für verdeckte Gewinnausschüttungen

30.01.20262 Min. Lesedauer

Das FG Niedersachsen (27.2.25, 10 K 37/24; Rev. BFH V R 32/25) hat kürzlich entschieden, dass die im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung berücksichtigte private Pkw-Nutzung des Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH und seiner Angehörigen nicht zu Erträgen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 3 Nr. 20 GewStG führt.

Im Streitfall war Klägerin eine GmbH, die ambulante Pflegeleistungen gegenüber kranken und pflegebedürftigen Personen erbringt. Zum Betriebsvermögen der Klägerin gehörten verschiedene Pkw, die vom Gesellschafter-Geschäftsführer und seinen Angehörigen – ohne vertragliche Vereinbarung – auch für private Zwecke genutzt wurden. Im Anschluss an eine Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, die daraus resultierende verdeckte Gewinnausschüttung führe zu einer partiellen Gewerbesteuerpflicht außerhalb des Anwendungsbereichs des § 3 Nr. 20 GewStG. Das FG teilte diese Auffassung nicht.

Nach Auffassung des Gerichts sind nur solche Erträge von der Steuerbefreiung nicht erfasst, die auf einer Tätigkeit beruhen, die nicht vom Zweck der Steuerprivilegierung gedeckt ist. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt. Die durch die vGA ausgelösten Erträge seien nicht solche, die die Klägerin durch eine außerhalb der durch § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG begünstigten Tätigkeit liegende Teilnahme am Marktgeschehen erziele.

Praxistipp — Nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG sind nur diejenigen Erträge begünstigt, die aus dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung selbst erzielt werden. Eine wirtschaftliche Betätigung mit anderem Gegenstand ist dagegen nach dieser Norm nicht steuerbefreit (BFH 1.9.21, III R 20/19, BStBl II 22, 83). Die Steuerbefreiungsvorschriften erfordern daher eine Differenzierung zwischen begünstigten und nicht begünstigten Tätigkeiten der Einrichtung. Die hierzu erwartete Stellungnahme des BFH im Revisionsverfahren darf mit Spannung erwartet werden.

AUSGABE: GStB 2/2026, S. 42 · ID: 50657472

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