Der praktische FallKauf eines E-Autos vor einer Betriebsaufgabe als attraktives Gestaltungsmittel
Mit dem „Investitions-Booster“ hat der Gesetzgeber erneut steuerliche Anreize für klimafreundliche Mobilität gesetzt. Der neu gefasste § 7 Abs. 2a EStG ermöglicht für betriebliche Elektrofahrzeuge eine degressive Abschreibung von bis zu 75 % im Erstjahr. Besonders interessant ist dies für Selbstständige, die ihren Betrieb in absehbarer Zeit aufgeben möchten – sie können ein E-Auto unter diesen steuerlich hochattraktiven Voraussetzungen erwerben und ganz nebenbei ihren Aufgabegewinn neutral gestalten. Wie dies optimal gelingt, zeigt unser praktischer Fall.
Inhaltsverzeichnis
1. Die Grundvoraussetzungen
Um in den Genuss der neuen Sondervorschrift zu kommen, muss das E-Fahrzeug mit der Intention erworben werden, dem Betrieb des Steuerpflichtigen langfristig zu dienen, um es somit als Anlagevermögen zu klassifizieren. Zeitlich gesehen muss die Anschaffung nach dem 30.6.25 und vor dem 1.1.28 erfolgen. Zudem darf gemäß § 7 Abs. 2a S. 2 EStG keine weitere Sonderabschreibung (z. B. § 7g Abs. 5 EStG) vorgenommen werden. Darüber hinaus ist eine Einstufung als E-Auto i. S. d. § 9 Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes zwingende Voraussetzung.
2. Der praktische Fall
Der selbstständige B ist aufgrund seiner Tätigkeit als Handelsvertreter viel im Außendienst tätig. Daher umfasst sein steuerliches Anlagevermögen fast ausschließlich den für seine Kundentermine genutzten Pkw. Im Kalenderjahr 2027 möchte B in den Ruhestand gehen und plant die voraussichtliche Betriebsaufgabe für März 2027 ein. Im November 2026 erwirbt B erstmalig ein E-Auto. Der bisherige Pkw war geleast. Da B seine Tätigkeit bis März 2027 unverändert fortsetzt, stellt das neue E-Auto notwendiges Betriebsvermögen dar (R 4.2 Abs. 1 S. 4 EStR). Die Anschaffungskosten belaufen sich auf 70.000 EUR zzgl. 13.300 EUR Umsatzsteuer.
2.1 Behandlung der Anschaffung im Jahr 2026
Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist der Pkw mit seinen Anschaffungskosten abzüglich der AfA zu erfassen. Da B steuerpflichtige Ausgangsleistungen erbringt, ist er gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG zum Vorsteuerabzug i. H. v. 13.300 EUR berechtigt, wodurch dieser Betrag gem. § 9b Abs. 1 EStG nicht zu den Anschaffungskosten gehört. Aufgrund der Eigenschaft als Anlagevermögen und der Anschaffung nach dem 30.6.25 macht B von seinem Wahlrecht zur degressiven AfA Gebrauch. Wichtig ist hierbei zu erwähnen, dass gem. § 7 Abs. 2a S. 3 EStG trotz Anschaffung erst im November keine zeitanteilige AfA, sondern die volle Jahres-AfA als Betriebsausgabe angesetzt wird. Dies gilt auch für das Wirtschaftsjahr eines Verkaufs oder einer Entnahme. Somit ermittelt sich für 2026 folgende AfA:
70.000 EUR × 75 % = 52.500 EUR
Bei Annahme eines Grenzsteuersatzes von 44,31 % (42 % ESt zzgl. Soli) ergibt dies einen Steuervorteil von 23.262,75 EUR. Saldiert beträgt der Eigenanteil nun 46.737,25 EUR statt 70.000 EUR.
Für die Monate November und Dezember wäre noch eine Nutzungsentnahme anhand der 1 %-Methode i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 EStG zu bestimmen. Der Entnahmewert beträgt mangels Fahrtenbuch 17.500 EUR × 1 % × 2 Monate = 350 EUR, da es sich um ein rein elektrisches Kraftfahrzeug handelt.
Umsatzsteuerlich ist aufgrund des vorher erfolgten Vorsteuerabzugs (§ 3 Abs. 1b S. 2 UStG) eine unentgeltliche Wertabgabe (uWa) nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu erfassen. Für die Bemessungsgrundlage i. S. d. § 10 Abs. 4 Nr. 2 UStG kann aus Vereinfachungsgründen auf die ertragsteuerliche Bewertung zurückgegriffen werden. Jedoch erfolgt in der Umsatzsteuer entgegen der für E-Autos begünstigten ertragsteuerlichen Behandlung der Ansatz stets mit 1 % des Bruttolistenpreises (A 15.23 Abs. 5 S. 4 Nr. 1a) S. 2 UStAE).
70.000 EUR × 1 % × 2 Monate | = 1.400,00 EUR |
1.400 EUR × 80 % (A 15.23 Abs. 5 S. 4 Nr. 1a) S. 3 UStAE) | = 1.120,00 EUR |
1.120 EUR × 19 % | = 212,80 EUR |
zu leistende USt auf die uWa in 2026 | |
2.2 Betriebsaufgabe am 1.3.27
Für den Zeitraum vom 1.1. bis einschließlich 28.2.27 wird unterstellt, dass B einen laufenden Gewinn ohne AfA 2027 von 17.000 EUR erzielt. Am 1.3.27 tritt B wie geplant vom aktiven Berufsleben zurück. Im Zeitraum vom 1.3.27 bis zum 31.12.27 beträgt das zu versteuernde Einkommen (bestehend z. B. aus Renten oder Vermietung und Verpachtung) 40.000 EUR.
Infolge des Ruhestandseintritts kommt es zur Betriebsaufgabe im Ganzen nach § 16 Abs. 3 EStG. In Ermangelung weiterer wesentlicher Betriebsgrundlagen bei Aufgabe werden lediglich die im entnommenen Pkw schlummernden stillen Reserven gem. § 16 Abs. 3 S. 7 EStG aufgedeckt und in die Berechnung des Aufgabegewinns einbezogen (§ 16 Abs. 2 EStG). Der Teilwert beträgt am 1.3.27 55.000 EUR. Umsatzsteuerlich ist der Vorgang als unentgeltliche Wertabgabe i. S. d. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG zu erfassen, da B vormals nach § 3 Abs. 1b S. 2 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt war. Bemessungsgrundlage sind i. S. d. § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG die 55.000 EUR Teilwert, daraus resultiert eine Umsatzsteuer von 10.450 EUR. Die Umsatzsteuer mindert als Betriebsausgabe den Aufgabegewinn (§ 4 Abs. 4 EStG).
Von Bedeutung ist ertragsteuerlich nun auch der Restbuchwert zum 1.3.27, welcher dem Entnahmewert gegenübergestellt wird. Da auch im Jahr des Verkaufs keine Zeitanteiligkeit der AfA zu berücksichtigen ist, wird der Pkw in 2027 mit 7.000 EUR abgeschrieben. In Summe wurden bis zum Aufgabezeitpunkt damit bereits 85 % des Anschaffungspreises als Betriebsausgabe erfasst. Als Restwert stehen lediglich noch 10.500 EUR zu Buche. Der Aufgabegewinn ermittelt sich wie folgt:
Ermittlung des Aufgabegewinns | |
Aufgabegewinn nach Freibetrag beläuft sich auf 0 EUR Entnahmewert | 55.000 EUR |
abzgl. Restbuchwert | – 10.500 EUR |
abzgl. Umsatzsteuer | – 10.450 EUR |
Aufgabegewinn vor Freibetrag | 34.050 EUR |
Freibetrag* | 34.050 EUR |
stpfl. Aufgabegewinn | 0 EUR |
Auf den ersten Blick könnte die Kombination aus hoher degressiver Abschreibung und anschließender steuerneutraler Überführung ins Privatvermögen den Verdacht eines Gestaltungsmissbrauchs i. S. d. § 42 AO wecken. Eine solche Wertung wäre jedoch verfehlt. Nach der Systematik des Gesetzes liegt ein Missbrauch nur vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die ausschließlich steuerliche Vorteile bezweckt und für die kein beachtlicher außersteuerlicher Grund besteht.
Im vorliegenden Fall dient die Anschaffung des E-Fahrzeugs aber – zumindest für die Übergangszeit bis zur Betriebsaufgabe – weiterhin dem betrieblichen Zweck. Es handelt sich objektiv um Anlagevermögen, sodass bereits der Tatbestand des § 42 AO nicht erfüllt ist.
Hinzu kommt: § 7 Abs. 2a EStG ist als Investitionsanreizvorschrift konzipiert.
Der Gesetzgeber hat ausdrücklich angeordnet, dass auch im Jahr der Anschaffung oder Entnahme keine zeitanteilige AfA vorzunehmen ist. Die Inanspruchnahme dieser Regelung entspricht somit gerade der gesetzgeberischen Intention und stellt keine unzulässige Gestaltung dar.
Ein Missbrauch wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn das Fahrzeug ohne nennenswerte betriebliche Verwendung kurz vor der Aufgabe angeschafft würde, um allein den Abschreibungsvorteil zu erlangen. Solange jedoch eine tatsächliche betriebliche Nutzung erfolgt und der betriebliche Charakter des Fahrzeugs nachweisbar ist, ist § 42 AO nicht einschlägig. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Pkw bis zur Betriebsaufgabe – wie hier – auch tatsächlich noch zur Erzielung von Einnahmen verwendet wurde.
B hat somit seinen Pkw steuerneutral ins Privatvermögen überführen können und könnte diesen in den späteren Jahren ohne ertragsteuerliche Konsequenzen verkaufen, da kein Tatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG gegeben wäre. Da ein E-Auto ebenfalls als Gegenstand des täglichen Gebrauchs angesehen wird, ist auch ein Verkauf vor dem 1.3.28 nicht einkommensteuerbar (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG).
2.3 Zusätzlich zu erfassen
Einerseits ist für die Gesamtbetrachtung die Umsatzsteuer aus der uWa für die Monate Januar und Februar 2027 zu berücksichtigen. Da der Zeitraum ebenfalls wie in 2026 zwei Monate umfasst, beträgt die Umsatzsteuer ebenfalls 212,40 EUR. Andererseits erzielt die AfA 2027 des Pkw einen Steuervorteil, welcher auf Basis der obigen Angaben zum versteuernden Einkommen wie folgt zu ermitteln ist:
Ermittlung des Steuervorteils | ||
ohne AfA 2027 | mit AfA 2027 | |
Zu versteuerndes Einkommen | 57.000 EUR | 50.000 EUR |
Einkommensteuer* | 13.091 EUR | 10.548 EUR |
Steuervorteil | 2.543 EUR | |
2.4 Abschließende Betrachtung
Verbleibender Teil der Anschaffungskosten nach Überführung ins PV | |
Anschaffungskosten | 70.000,00 EUR |
abzgl. Steuervorteil 2026 | – 23.262,75 EUR |
abzgl. Steuervorteil 2027 | – 2.543,00 EUR |
zzgl. USt auf Entnahme (bei Betriebsaufgabe) | + 10.450,00 EUR |
zzgl. USt auf Entnahme (Nov. 2026 bis Febr. 2027) | + 425,60 EUR |
Effektive Kosten | 55.069,85 EUR |
Hätte B den Pkw als Privatperson erworben, hätte er hierfür 83.330 EUR brutto aufwenden müssen. Die Ersparnis für B beträgt durch diese Gestaltung somit 28.260,15 EUR. Man könnte ebenso von einem Rabatt von ca. 34 % sprechen.
Beachten Sie — In Fällen eines Verkaufs statt einer Entnahme besteht durch die für einen Zeitraum von vier Monaten erfolgte tatsächliche betriebliche Nutzung rechtliche Sicherheit darüber, dass keine Klassifizierung als Umlaufvermögen erfolgt. Andernfalls hätte es aufgrund der Bewertungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht zu einer Abschreibung kommen dürfen. Der Steuervorteil wäre somit ausgeblieben. Solche Überlegungen sind stets zu berücksichtigen in Fällen eines zeitnahen Verkaufs nach Anschaffung.
Fazit — Die neue degressive AfA nach § 7 Abs. 2a EStG eröffnet – insbesondere bei anstehenden Betriebsaufgaben – interessante Gestaltungsspielräume. Solange das Fahrzeug tatsächlich betrieblich genutzt wird und die Anschaffung wirtschaftlich nachvollziehbar ist, bleibt die Gestaltung innerhalb der Grenzen des § 42 AO. Damit wird die gesetzgeberische Zielrichtung, Investitionen in nachhaltige Mobilität zu fördern, konsequent umgesetzt.
AUSGABE: GStB 2/2026, S. 50 · ID: 50648359