Rentenversicherungen mit KapitalwahlrechtRückwirkende Versagung der Steuerfreiheit für Altverträge soll zulässig sein
Wer sich bei einer älteren Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht für die Rentenzahlung entschieden hat, konnte nach dem BFH-Urteil vom 1.7.21 (VIII R 4/18) darauf setzen, dass seine Rente zumindest vorerst steuerfrei bleibt. Mit dem JStG 2024 hat der Gesetzgeber diese positive Rechtsprechung aber rückwirkend für alle noch offenen Fälle ausgehebelt. Es stellt sich damit die Frage, ob diese Rückwirkung verfassungskonform ist. Nun hat das FG Berlin-Brandenburg entschieden, dass die Aushebelung des genannten BFH-Urteils, zulässig sein soll (Urteil vom 2.9.25, 15 K 15051/25). In die gleiche Richtung geht ein Urteil des FG Schleswig-Holstein vom 7.10.25 (4 K 151/24). In beiden Fällen wurde die Revision zugelassen, doch nur der Kläger aus Schleswig-Holstein hat diese eingelegt (VIII R 19/25).
Zum Hintergrund
Lebensversicherungen, deren Vertragsabschluss vor dem Jahr 2005 liegt, waren – und sind noch – steuerlich besonders privilegiert. Das heißt: Die Versicherungsleistung von Altverträgen ist im Erlebensfall unter gewissen Voraussetzungen komplett steuerfrei. Dies gilt nicht nur für Kapitallebensversicherungen, sondern auch für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht. Aber: Wird bei Fälligkeit das Kapitalwahlrecht nicht ausgeübt, sondern eine Rentenzahlung gewünscht, so sind diese Renten mit dem Ertragsanteil steuerpflichtig – so die Auffassung der Finanzverwaltung.
Im Jahr 2021 hatte der BFH zwar die Besteuerung des Ertragsanteils verworfen und entschieden, dass bei einer steuerbegünstigten privaten Rentenversicherung mit Verzicht auf das Kapitalwahlrecht die Rentenzahlungen grundsätzlich nicht der Besteuerung unterliegen. Genauer gesagt müssen die Zahlungen steuerfrei bleiben, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der Überschussanteile nicht übersteigt (BFH 1.7.21, VIII R 4/18). Mit dem JStG 2024 hat der Gesetzgeber allerdings das positive BFH-Urteil rückwirkend für nicht anwendbar erklärt (§ 20 Abs. 1 Nr. 6, § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a i. V. m. § 52 Abs. 28 S. 5 EStG). Das FG Berlin-Brandenburg sieht hierin eine zulässige unechte Rückwirkung. Das FG Schleswig-Holstein sieht die Problematik etwas differenzierter.
Das Urteil des FG Berlin-Brandenburg
Die Klägerin bezog eine private Rente aus einem Lebensversicherungsvertrag, den sie in 2003 abgeschlossen hatte. Der Vertrag sah ab Oktober 2022 entweder eine lebenslange Altersrente oder eine einmalige Kapitalauszahlung vor. Die Klägerin wählte die Rente statt der Kapitalauszahlung.
Das FA versteuerte die Rente – im Streitjahr 2023 – mit einem Ertragsanteil i. H. v. 18 %. Hiergegen wandte sich die Klägerin. Die Rentenzahlungen hätten als Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG qualifiziert werden müssen und seien folglich (noch) nicht zu besteuern. Das FA wies den Einspruch im Februar 2025 zurück. Zwar sei es richtig, dass die Rentenzahlungen nach dem BFH-Urteil nicht besteuert würden. Doch zum einen sei das Urteil nicht im BStBl veröffentlicht und – über den entschiedenen Einzelfall hinaus – nicht von der Finanzverwaltung angewandt worden. Zum anderen sei nunmehr mit dem JStG 2024 in § 52 Abs. 28 S. 5 EStG – rückwirkend – geregelt worden, dass die Rentenzahlungen doch nach § 22 EStG mit dem Ertragsanteil zu besteuern seien. Die hiergegen gerichtete Klage blieb erfolglos.
Die Regelung des § 52 Abs. 28 S. 5 EStG, die im Ergebnis zu einer Nichtanwendung der BFH-Rechtsprechung führen soll, ist verfassungsgemäß. Sie stellt sich trotz der mit ihr verbundenen faktischen Rückwirkung nicht als verfassungswidrig dar. Die Anwendungsregelung erweist sich als Norm mit unechter Rückwirkung. Denn sie sieht eine abweichende Besteuerung für die Zukunft vor, indem klargestellt wird, dass die Auszahlung der Versicherung in Form der Rente, auch wenn es sich um eine begünstigte Versicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 handelt, der Ertragsanteilsbesteuerung unterliegt. Einzig die Entscheidung des BFH vom 1.7.21 hat das Vertrauen erschüttert, als es eine andere Auslegung des Gesetzes vornahm. Dennoch konnte die Klägerin kein Vertrauen aufbauen, da in Ermangelung einer Veröffentlichung im BStBl davon auszugehen war, dass die Finanzverwaltung die vom BFH vorgegebene Handhabung nicht umsetzen darf bzw. wird, sondern weiter an der von ihr seit Jahrzehnten ausgeübten Praxis festhalten dürfte.
Das Urteil des FG Schleswig Holstein
Prinzipiell ist der Sachverhalt ähnlich zu dem oben dargestellten. Allerdings hatte der Kläger von seiner „Dispositionsentscheidung“, das heißt zur Wahl der Rente anstelle der einmaligen Kapitalauszahlung, schon vor dem Zeitpunkt des genannten BFH-Urteils Gebrauch gemacht. Das FG kommt zwar zum gleichen Ergebnis wie das FG Berlin-Brandenburg. Allerdings sehen die Richter in der Gesetzesänderung eine echte Rückwirkung, die eigentlich verfassungswidrig wäre. „Nur“ weil der Steuerbürger sein Wahlrecht bereits vor dem Ergehen des BFH-Urteils am 1.7.21 ausgeübt hat, sei eine solche echte Rückwirkung ausnahmsweise zulässig. Steuerpflichtige mussten jedenfalls vor dem 1.7.21 – aufgrund der langjährigen Verwaltungspraxis und der ungeklärten Rechtslage – mit der Versteuerung des Ertragsanteils der Rentenzahlungen rechnen.
Relevanz für die Praxis
Das Urteil des FG Schleswig-Holstein ist zwar im entschiedenen Einzelfall negativ, gibt aber Anlass zur Hoffnung für die Fälle, in denen das Wahlrecht erst ab dem 1.7.21 und vor Verkündung des JStG 2024 am 5.12.24 (oder zumindest vor Einbringung des Gesetzes in den Bundestag oder vor dem Ergebnis des Finanzausschusses) ausgeübt wurde.
Zu dem Thema gibt es weitere Verfahren vor den Finanzgerichten. Das heißt, es geht um die Frage, ob die rückwirkende Gesetzesänderung zulässig ist oder nicht (FG Münster, 6 K 57/24 E; FG Nürnberg, 6 K 1408/24). In ähnlich gelagerten Fällen sollten sich Betroffene auf die genannten Verfahren sowie auf die Revision beim BFH berufen. Das heißt, sie sollten Einspruch gegen ihre eigenen Steuerbescheide einlegen und ein Ruhen des eigenen Verfahrens beantragen. Dem Antrag auf Verfahrensruhe muss stattgegeben werden.
Wer hingegen – trotz eines Anspruchs auf Verfahrensruhe – noch an einer Klageschrift feilt, dem sei die Urteilskommentierung von Finanzrichter Florian Zimmermann (in EFG 26, 13 ff.) zum Urteil des FG Berlin-Brandenburg ans Herz gelegt. Er geht – ungewohnt ausführlich – auf verfassungsrechtliche Fragen der Rückwirkung ein und kommt zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg zur Rückwirkung nicht überzeugt. Seines Erachtens läge ein Fall der sogenannten echten Rückwirkung eines Steuergesetzes vor, die im Streitfall wohl unzulässig gewesen wäre.
AUSGABE: GStB 2/2026, S. 43 · ID: 50675366