Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Anmelden
  1. Startseite
  2. GStB Gestaltende Steuerberatung
  3. Weihnachtsgeschenk für die Gastronomie: „Gastrosteuer“ von 7 % USt jetzt amtlich!

Restaurant- und VerpflegungsdienstleistungenWeihnachtsgeschenk für die Gastronomie: „Gastrosteuer“ von 7 % USt jetzt amtlich!

Abo-Inhalt30.01.20263 Min. LesedauerVon Dr. Toni Kapfelsperger, München

Das Steueränderungsgesetz 2025 wurde noch vor Weihnachten am 23.12.25 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I Nr. 363). Darin enthalten ist auch die sog. Gastrosteuer, also die Änderung des Umsatzsteuersatzes für nach dem 31.12.25 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen. § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG regelt, dass „Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken“ dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegen. Die Regelung ist zum 1.1.26 in Kraft getreten.

1. Gesetzesbegründung und Diskussion im Bundesrat

Ziel der Maßnahme war und ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche. Außerdem sollen Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden, da gelieferte oder mitgenommene Speisen bereits dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Durch die dauerhafte Steuersatzsenkung für Speisen in der Gastronomie entfallen zudem Abgrenzungsschwierigkeiten (z. B. bei Cateringleistungen, bei Kita- und Schulessen oder bei der Krankenhausverpflegung), die in der Vergangenheit daraus resultierten, dass Lieferungen von Lebensmitteln mit wesentlichen Dienstleistungselementen dem regulären, ohne wesentliche Dienstleistungselemente jedoch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlagen (vgl. BT-Drs. 21/1974 vom 6.10.25, S. 35).

Zu Recht wurde in der Debatte im Bundesrat darauf hingewiesen, wenn es die wirtschaftlich unter erheblichem Druck stehende Gastronomie so nicht mehr gäbe, dann würden Stadtbilder veröden, dann gäbe es vielleicht nur noch irgendwo „to go“. Gerade in den ländlichen Räumen ginge mit der Gastwirtschaft die Zentralität des Ortes verloren. Von der Neuregelung werden letztlich auch Hotels, Bäckereien, Metzgereien, Cateringunternehmen und die gesamte Tourismusbranche erfasst. Es profitieren vielfach auch Unternehmen, die sich mit Kita-, Schul- und Krankenhausverpflegung beschäftigen (laut Plenarprotokoll 1060 vom 19.12.25, S. 492, sind mehr als 200.000 Betriebe betroffen).

2. Übergangsregelung für Umsätze in der Silvesternacht

Das BMF hat zur (Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen am 22.12.25 eine Änderung des UStAE bekannt gegeben (BMF 22.12.25, III C 2 – S 7220/00023/014/027), die auch Klarstellungen zum Beginn der „Gastrosteuer“ enthält. Und die Steuerverwaltung wird es zur Vermeidung von Übergangsschwierigkeiten nicht beanstanden, dass auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, die in der Silvesternacht vom 31.12.25 zum 1.1.26 ausgeführt wurden, der bis zum 31.12.25 geltende Regelsteuersatz von 19 % angewandt wird.

3. Aufteilungsregelung für Kombiangebote

Da die ermäßigte Gastrosteuer nur Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen erfasst, nicht aber Getränke, wird der UStAE nach Abschn. 10.1 Abs. 11 um folgenden Abs. 12 ergänzt, der ab 1.1.26 Anwendung findet:

„Für die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken, ist es nicht zu beanstanden, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von sogenannten Kombiangeboten aus Speisen inklusive Getränken (z. B. Buffet, All-Inclusive-Angeboten) der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 % des Pauschalpreises angesetzt wird.“

4. Hotel- und Übernachtungsbranche

Für die Hotel- und Übernachtungsbranche wurde es schon bisher aus Vereinfachungsgründen – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn in einem Pauschalangebot enthaltene nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten (z. B. „Business-Package“, „Servicepauschale“) zusammengefasst und der darauf entfallende Entgeltanteil in einem Betrag ausgewiesen wurde (vgl. Abschn. 12.16 Abs. 12 S. 1 UStAE). Neu geregelt wurde Abschnitt 12.16 Abs. 12 S. 2 UStAE, der den Entgeltanteil ab 1.1.26 mit 15 % des Pauschalpreises ansetzt (bisher 20 %).

Fazit — Weihnachtswunder gibt es tatsächlich. Der Gesetzgeber hat mit dem „Weihnachtsgeschenk“ für die Gastronomiebranche ein Einsehen gehabt und die lange geforderte 7%ige Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen erlassen. Auch die Übergangsregelung für die Silvesternacht kann als „Silvestergeschenk“ für die Branche betrachtet werden, wie auch die Aufteilungsregelung für Kombiangebote aus Speisen und Getränken und die Vereinfachung für die Übernachtungsbranche begrüßenswert sind.

AUSGABE: GStB 2/2026, S. 45 · ID: 50672880

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Mehr zu diesen Themen

Bereiche

  • IWW

Formate

  • Alle
  • Fachbeitrag
  • Nachricht
  • Videobeitrag
  • Urteilsbesprechung
  • Leserforum
  • Evergreen
  • Fortbildungspunkte
  • Sonderausgaben
  • Checklisten
  • Einzelklauseln
Heft-Reader
2026
Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Praxiswissen auf den Punkt gebracht

Bildrechte