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MaterialkostenTestungen im Praxislabor: Sind neben den Laborleistungen die Testkits separat nach GOÄ berechnungsfähig?

Abo-Inhalt 22.07.2024 1 Min. Lesedauer

| Frage:„In unserem Praxislabor führen wir regelmäßig Testungen durch: Können wir die Materialkosten für die Testkits neben den Laborleistungen privat abrechnen?“ |

Antwort: Die zusätzliche Berechnung der Kosten für Testkits bei Laborleistungen ist nicht zulässig. Die Regelungen in den allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt M GOÄ Abs. 1 sind eindeutig: „Mit den Gebühren für die berechnungsfähigen Leistungen sind außer den Kosten - mit Ausnahme der Versand- und Portokosten sowie der Kosten für Pharmaka im Zusammenhang mit Funktionstesten – auch die Beurteilung, die obligatorische Befunddokumentation, die Befundmitteilung sowie der einfache Befundbericht abgegolten. Die Verwendung radioaktiven Materials kann nicht gesondert berechnet werden.“

Ausnahmen (Beispiele):

  • Glukoselösung bei Glukosetoleranztest nach Nr. 3612 GOÄ (Funktionstest)
  • Bringt der Patient Material, das zur Durchführung oder Materialsammlung für einen Test ausgegeben wurde, nicht zurück, so können die Kosten analog der allg. Bestimmungen zu Nr. 3500 GOÄ (Hämoccult-Test) berechnet werden.

Ausgabe: 08/2024, S. 2 · ID: 50047942

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