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GOÄWann sind Wundverbände nach Nr. 200 GOÄ separat berechnungsfähig?
| Frage: „Wir haben bei einem Privatpatienten einen Fremdkörper entfernt und neben der Fremdkörperentfernung zusätzlich einen Wundverband nach Nr. 200 GOÄ berechnet. Der private Kostenträger des Patienten hat die Erstattung abgelehnt. Begründung: Der Wundverband sei Bestandteil der Fremdkörperentfernung. Stimmt das? Und wenn ja, wann sind Wundverbände nach Nr. 200 GOÄ überhaupt separat berechnungsfähig?“ |
Antwort: In Ihrem Fall hat der Kostenträger leider recht: Sie dürfen die Nr. 200 GOÄ nicht separat abrechnen. Die Ausschlussregelungen der GOÄ sind komplex und können zu Abrechnungsfehlern führen, die mit erheblichen Umsatzverlusten einhergehen. So gilt zum Beispiel nach den Allgemeinen Bestimmungen C I, Anlegen von Verbänden: „Wundverbände nach Nummer 200, die im Zusammenhang mit einer operativen Leistung (auch Ätzung, Fremdkörperentfernung), Punktion, Infusion, Transfusion oder Injektion durchgeführt werden, sind Bestandteil dieser Leistung“.
AUSGABE: AAA 8/2024, S. 12 · ID: 50084490