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LeserforumArztanweisungen auf dem Anrufbeantworter: berechnungsfähig nach GOÄ?

Abo-Inhalt 14.11.2024 1 Min. Lesedauer

| Frage:„Es kommt von Zeit zu Zeit in unserer Praxis vor, dass der Hausarzt einen Patienten telefonisch nicht erreichen kann und diesem dann medizinische Informationen bzw. eine Beratung auf den Anrufbeantworter bzw. auf die Mailbox spricht. Sind derartige Leistungen für Privatpatienten nach der GOÄ berechnungsfähig?“ |

Antwort: Aus unserer Sicht kann hier leider keine Abrechnung nach GOÄ erfolgen, da eine Beratungsleistung stets einen persönlichen oder telefonischen Dialog mit dem Patienten voraussetzt.

Sofern der Arzt selbst tätig wird, scheidet auch die Berechnung der Nr. 2 GOÄ für die Übermittlung von Befunden oder ärztlichen Anordnungen aus, da sich die Leistungslegende in dieser Hinsicht ausschließlich auf das Tätigwerden einer Arzthelferin beschränkt.

ID: 50236693

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