GOÄ-E versus GOÄ 96Die Untersuchungsleistungen im aktuellen GOÄ-Reformentwurf – ein erster Überblick
| Bei den Untersuchungsleistungen ergeben sich im Vergleich zur aktuell geltenden GOÄ (im Folgenden „GOÄ 96“) im Reformentwurf zur GOÄ (im Folgenden „GOÄ-E“) nur wenige Unterschiede in den Leistungsbeschreibungen. Dennoch ist ein genauerer Blick darauf lohnenswert, denn diese Unterschiede haben teilweise enorme Auswirkungen. |
GOÄ-E differenziert nach Erst- und Folgeuntersuchung
Bei den symptombezogenen Untersuchungen wird in der Version der GOÄ-E zwischen Erst- und Folgeuntersuchung unterschieden. Dieses Prinzip ist neu! Dabei wird eine Folgeuntersuchung geringer bewertet (allg. Anmerkung der Redaktion: Die Leistungsbeschreibungen werden im Folgenden gefettet, die aus der GOÄ-E oder GOÄ 96 stammenden Anmerkungen kursiv dargestellt):
Nr. 14 GOÄ-E: Symptombezogene klinische Erstuntersuchung (14,36 Euro)
- Die Leistung nach Nr. 14 ist im Behandlungsfall einmal berechnungsfähig.
Nr. 15 GOÄ-E: Symptombezogene klinische Folgeuntersuchung (12,08 Euro)
- Die Leistung nach Nr. 15 ist neben der Leistung nach Nr. 14 nicht berechnungsfähig. Die Leistung nach Nr. 15 ist pro Sitzung einmal berechnungsfähig.
Ein nur einmal möglicher Ansatz einer Beratung und einer symptombezogenen Untersuchung neben Leistungen der Abschnitte C bis O GOÄ 96 existiert in der GOÄ-E nicht. Ebenso fehlen die seither vorhandenen Restriktionen für die Berechnung bestimmter Leistungen neben Untersuchungen (siehe Kasten).
Nr. 8 der Allgemeinen Bestimmungen, Teil B der GOÄ 96: |
„Neben einer Leistung nach den Nrn. 5, 6, 7 oder 8 sind die Leistungen nach den Nrn. 600, 601, 1203, 1204, 1228, 1240, 1400, 1401 und 1414 nicht berechnungsfähig.“ |
Vollständige Untersuchungen bestimmter Organsysteme
Im Vergleich zwischen Nr. 6 bzw. 7 GOÄ 96 und den aktuell vorgesehenen Nrn. 16 bzw. 17 GOÄ-E sowie zwischen Nr. 8 GOÄ 96 und Nr. 18 GOÄ-E sind teilweise nur einzelne Worte angepasst oder ausgetauscht.
Nr. 16 GOÄ-E: Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme (18,53 Euro)
- Alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch ggf. einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus.
Die Leistungsbeschreibung ist im Vergleich zur GOÄ 96 (Nr. 6 GOÄ) weitgehend unverändert. Es fehlt jedoch der Textzusatz aus der GOÄ 96 „gegebenenfalls einschließlich Dokumentation“. Es ist dennoch davon auszugehen, dass die Dokumentation auch gemäß Nr. 16 GOÄ-E weiterhin Leistungsbestandteil bleibt.
Mit Blick auf die nach der Leistungslegende zu Nr. 16 GOÄ folgenden Anmerkungen zu den verschiedenen Organsystemen ist von Relevanz, dass der in der GOÄ 96 verwendete Begriff „...Leistung nach Nr. 6 beinhaltet insbesondere“ durch „... einschließlich“ ersetzt wurde.
Nr. 6 der Allgemeinen Bestimmungen, Teil A der GOÄ-E: |
„Nach dem im Zusatz der Leistungslegende ggf. enthaltenen Begriff ‚einschließlich‘ werden alle obligatorisch zu erbringenden Leistungsbestandteile aufgeführt. Die betreffende Gebührennummer kann nur dann berechnet werden, wenn die im Titel der Leistungslegende beschriebene(n) Leistung(en) und alle obligatorischen Teilleistungen erbracht worden sind.“ |
Diese Anpassung findet sich auch in den Anmerkungen zu den unterschiedlichen Organsystemen zu Nr. 16 GOÄ-E.
- „bei den Augen einschließlich:
beidseitige Inspektion des äußeren Auges, beidseitige Untersuchung der vorderen und mittleren Augenabschnitte sowie des Augenhintergrunds; die Leistung nach Nr. 16 ist auch für die Untersuchung eines einäugigen Patienten berechnungsfähig. ...“
Anzumerken ist hier, dass die zusätzliche Klarstellung eigentlich nicht erforderlich ist.
- „im HNO-Bereich einschließlich:
Inspektion der Nase, des Naseninnern, des Rachens, beider Ohren, beider äußerer Gehörgänge und beider Trommelfelle, ggf. einschließlich Spiegelung des Kehlkopfs“
Anzumerken ist hier, dass die Spiegelung des Kehlkopfs im Unterschied zur GOÄ 96 nur noch fakultativ gefordert wird!
- „Beim stomatognathen System einschließlich:Anmerkungen zu den Leistungspositionen weitgehend identisch
Inspektion der Mundhöhle, Inspektion und Palpation der Zunge und beider Kiefergelenke sowie vollständiger Zahnstatus;
- bei den Nieren und ableitenden Harnwegen einschließlich:
Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs, Inspektion des äußeren Genitals sowie bei Erwachsenen Digitaluntersuchung des Enddarms, bei Männern zusätzlich Digitaluntersuchung der Prostata, Prüfung der Bruchpforten sowie Inspektion und Palpation der Hoden und Nebenhoden;
- bei dem Gefäßstatus einschließlich:
Palpation und ggf. einschließlich Auskultation der Arterien an beiden Handgelenken, Ellenbeugen, Achseln, Fußrücken, Sprunggelenken, Kniekehlen, Leisten sowie der tastbaren Arterien an Hals und Kopf, Inspektion und ggf. einschließlich Palpation der oberflächlichen Bein- und Halsvenen.“
Nr. 17 GOÄ-E: Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: 25,44 Euro
- das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, die Mammae, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (ggf. einschließlich Nieren und ableitender Harnwege)
Auch hier fehlt im Vergleich zur Nr. 7 GOÄ 96 der Textzusatz „gegebenenfalls einschließlich Dokumentation“.
- „...bei dem Hautorgan einschließlich
Inspektion der gesamten Haut, der Hautanhangsgebilde und sichtbaren Schleimhäute, ggf. einschließlich Prüfung des Dermographismus und Untersuchung mittels Glasspatel;
- bei den Stütz- und Bewegungsorganen einschließlich:
Inspektion, Palpation und orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und der Wirbelsäule, Prüfung der Reflexe;
- bei den Brustorganen einschließlich:
Auskultation von Herz und Lunge, Perkussion der Lunge, ggf. einschließlich Blutdruckmessung;
- bei den Mammae einschließlich:
Inspektion und Palpation inklusive der regionalen Lymphabflusswege;
- bei den Bauchorganen einschließlich:
Palpation, Perkussion und Auskultation der Bauchorgane, palpatorischer Prüfung der Bruchpforten und der Nierenlager;
- bei dem weiblichen Genitaltrakt einschließlich:
bimanuelle Untersuchung der Gebärmutter und der Adnexe, Inspektion des äußeren Genitals, der Vagina und der Portio uteri, ggf. einschließlich Digitaluntersuchung des Enddarms, ggf. einschließlich Palpation der Nierenlager und des Unterbauchs“
Nr. 18 GOÄ-E: Untersuchung zur Erhebung des Ganzkörperstatus: 51,30 Euro
einschließlich der Untersuchung
- der Haut, der sichtbaren Schleimhäute
- der Brust- und Bauchorgane
- der Stütz- und Bewegungsorgane sowie
- einer orientierenden neurologischen Untersuchung
Nr. 19 GOÄ-E: Digitaluntersuchung des Mastdarms und/oder der Prostata: 14,61 Euro
Im Zusammenhang mit Nr. 19 GOÄ-E besteht unverändert zwar kein offizieller Ausschluss neben einer Untersuchungsleistung, doch ergibt sich dieser aus dem Leistungsinhalt der organspezifischen Untersuchungen nach Nr. 16 GOÄ-E (Nieren und ableitende Harnwege) sowie Nr. 17 GOÄ-E (weiblicher Genitaltrakt). Neben der Nr. 18 GOÄ-E (als Ganzkörperstatus; Nr. 8 GOÄ 96) besteht nach wie vor unverändert kein Berechnungsausschluss!
AUSGABE: AAA 12/2025, S. 10 · ID: 50612270