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GebührenrechtGOÄ: Potenziale und Grenzen innovativer Analogabrechnung
| Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) enthält zwar rund 2.400 Gebührenordnungspositionen, gleichwohl werden damit nicht alle denkbaren ärztlichen Leistungen abgedeckt. Das liegt bekanntlich am Alter der GOÄ. Ihre letzte vollständige Überarbeitung stammt aus dem Jahr 1982. Das Spannungsverhältnis zwischen der Statik ihres Gebührenkatalogs und der laufenden Fortentwicklung der Medizin löst die GOÄ über die sogenannte Analogabrechnung. Mit ihr kann eine ärztliche Leistung, die in der GOÄ nicht enthalten ist, entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden (§ 6 Abs. 2 GOÄ). Welche Kreativität dabei möglich ist, zeigt ein jüngst vom Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschiedener Fall, dessen Urteil rechtskräftig ist (Urteil vom 04.02.2025, Az. 26 U 116/24). |
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AUSGABE: AAA 5/2025, S. 13 · ID: 50385945