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PräventionFrüherkennung von Mundhöhlenkarzinomen: So rechnen Sie Bürstenbiopsien nach BEMA-Nr. 05 ab

Abo-Inhalt 09.12.2024 4 Min. Lesedauer Von Angelika Schreiber, ZMV, Hockenheim

| Wenn es um die Früherkennung von Mundhöhlenkarzinomen geht, nehmen Zahnärztinnen und Zahnärzte eine wichtige Rolle ein. Denn oft geht einem Mundhöhlenkarzinom eine Veränderung der Mundschleimhaut voraus. Und nach Abschnitt B. VI. Nr. 1 G-BA-Behandlungsrichtline (online unter iww.de/s10651) obliegt dem Zahnarzt auch die Behandlung von Mundschleimhauterkrankungen. Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) steht die Bürstenbiopisie nach BEMA-Nr. 05 zur Verfügung (Gewinnung von Zellmaterial aus der Mundhöhle und Aufbereitung zur zytologischen Untersuchung, einschließlich Materialkosten). Sie dient als wichtiger Baustein bei der Früherkennung von Mundhöhlenkarzonomen. Wann und wie die BEMA-Nr. 05 ansatzfähig ist, erläutert dieser Beitrag. |

ID: 50240599

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