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DigitalisierungÄnderung der AMVV zur Einführung eines E-T-Rezepts
| Laut § 360 Sozialgesetzbuch (SGB) V ist die Einführung eines elektronischen BtM- und T-Rezepts für Juli 2025 geplant. Am 22.02.2025 ist die Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (22. AMVV-ÄndV) in Kraft getreten, um die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einführung eines elektronischen T-Rezepts zu schaffen. |
In § 3a Abs. 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) ist geregelt, dass auf elektronischen T-Rezepten nur noch angegeben werden muss, ob die Behandlung außerhalb der zugelassenen Anwendungsgebiete erfolgt. Die übrigen auf papiergebundenen T-Rezepten zu setzenden Kreuze zu Sicherheitsmaßnahmen und Informationsmaterialien entfallen. Gemäß Abs. 3 müssen auf einem E-T-Rezept die Reichdauer und die Angabe, ob es sich um eine Verschreibung für eine gebärfähige Frau (zuvor: Frau im gebärfähigen Alter) handelt, vermerkt sein. Laut Abs. 7 stellen die Dienste der Telematikinfrastruktur (TI) sicher, dass die erforderlichen Daten unmittelbar nach der Abgabe der Arzneimittel elektronisch an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) übermittelt werden.
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AUSGABE: AH 5/2025, S. 1 · ID: 50371860
