DigitalisierungSchutzimpfungen in Apotheken: Nur noch elektronische Abrechnung
| Seit dem 01.04.2025 können die Schutzimpfungen gegen Grippe (betrifft Satzungs- und Regelleistung) und gegen das Coronavirus von Apotheken nur noch elektronisch abgerechnet werden. |
Der größte Unterschied zur bisherigen Abrechnung mittels Sonderbeleg besteht darin, dass die konkrete Pharmazentralnummer (PZN) des verwendeten Impfstoffs für die Abrechnung benutzt werden muss. Wird der Impfstoff aus einem großen Gebinde mit mehreren Impfdosen entnommen, kommt das Sonderkennzeichen (SOK) 02567053 zum Einsatz. Weiterhin wird unterschieden zwischen den SOK 7716926 für eine Regelleistung und 17717363 für eine Satzungsleistung. Die Abrechnung von privat versicherten Patienten und Selbstzahlern erfolgt weiterhin über den Sonderbeleg. Es bleibt dabei, dass in diesen Fällen nicht die PZN des verwendeten Impfstoffs, sondern das entsprechende SOK aus den Anhängen der Technischen Anlage 1 benutzt wird.
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