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FristenkontrolleKeine Wiedereinsetzung bei eigenem Verschulden des Anwalts

14.01.20262 Min. LesedauerVon (von RA Martin W. Huff, Singen (Hohentwiel))

Der Anwalt muss die Handakten überwachen, die ihm zwecks Fertigung der Berufungsschrift vorgelegt werden. Diese Kontrolle umfasst die Prüfung, ob die Berufungsfrist und auch Berufungsbegründungsfrist zutreffend notiert sind. Hat er dies nicht kontrolliert, ist ihm eigenes Verschulden vorzuwerfen, welches der Partei zugerechnet wird. Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand kann daher nicht erfolgen. Der BGH hat damit seine bisherige Rechtsprechung zusammengefasst und konkretisiert (24.6.25, VI ZB 19/23, Abruf-Nr. 249137).

Es handelte sich um einen Alltagsfall: Ein Urteil geht ein, Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist werden notiert. Die Berufungsfrist wird richtig eingetragen und eingehalten. Aber die Berufungsbegründung wird für einen Tag zu spät notiert. Der Prozessbevollmächtigte reichte daher die Berufung einen Tag zu spät ein. Der Antrag auf Wiedereinsetzung blieb ohne Erfolg, denn der Rechtsanwalt hätte selber schon bei der Einreichung der Berufung die Frist zur Begründung kontrollieren müssen.

Der BGH fasst seine Rechtsprechung zusammen: Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt alles ihm Zumutbare, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden. In dem Fall muss der Anwalt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Darüber hinaus hat er den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. Denn die Überwachungspflicht des Rechtsanwalts erstreckt sich auch auf die ordnungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist, die nach § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen beginnt und deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits feststeht. Der Rechtsanwalt hat hier nicht vorgetragen, dass dies geschehen war. Daher hatte das OLG die Berufung zu Recht als unbegründet verworfen.

Fazit — Der BGH bleibt bei seinen hohen Anforderungen an die persönliche Fristenkontrolle durch Rechtsanwälte: Sie müssen, wenn Sie eine Akte in der Hand haben, selbst kontrollieren, ob alles richtig eingetragen ist. Dies gilt sowohl für die Papierakte als auch für die elektronische Aktenführung. Die Fristberechnung dürfen Sie daher nicht allein dem Personal überlassen. Am besten ist es also, wenn Sie die vom Personal eingetragenen Fristen selbst überprüft. Diese Mühe müssen Sie sich machen.

AUSGABE: AK 1/2026, S. 4 · ID: 50639968

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