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GeldwäschepräventionFIU-Registrierungspflicht: Gilt sie wirklich für alle Kfz-Händler?

Abo-Inhalt08.08.2023360 Min. Lesedauer

| Ab dem 01.01.2024 müssen Kfz-Händler ihren Geldwäschebeauftragten und dessen Stellvertreter bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Dazu möchte ein ASR-Leser wissen: Aus welcher gesetzlichen Grundlage ergibt sich die Pflicht zur Registrierung bei der FIU? Kfz-Händler sind doch als Güterhändler nach § 7 Abs. 1 i. V. m. § 2 Geldwäschegesetz (GwG) nicht grundsätzlich zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten verpflichtet – oder etwa doch? |

Antwort | Gesetzliche Grundlage für die Pflicht zur Registrierung bei der FIU ab 01.01.2024 ist § 45 Abs. 1 S. 2 GwG. Sie gilt für alle, die den Pflichten des GwG unterliegen. Dazu gehören Sie als Kfz-Händler. Die Pflicht zur Registrierung bei der FIU ist somit völlig unabhängig davon, ob ein Geldwäschebeauftragter zu benennen ist oder eine Verdachtsmeldung abgegeben werden muss.

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AUSGABE: ASR 8/2023, S. 2 · ID: 49570333

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