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UrlaubUrlaubsabgeltung nach Mutterschutz und Elternzeit: Kürzungserklärung nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich

09.01.2025 2 Min. Lesedauer

| Immer wieder scheiden Arbeitnehmer nach der Elternzeit aus. Was passiert dann mit deren Urlaubs(abgeltungs)anspruch? Hierzu stellt das BAG nun klar: Das Recht des Arbeitgebers aus § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG, den Jahresurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwöftel zu kürzen, besteht nur während des laufenden Arbeitsverhältnisses. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann es der Arbeitgeber nicht mehr ausüben. |

Im Urteilsfall hatte die Arbeitnehmerin nach Mutterschutz und Elternzeit in den Jahren 2015 bis 2020 das Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Elternzeit am 25.11.2020 gekündigt. Mit Schreiben vom 15.03.2021 hatte sie dann Abgeltung der 146 Resturlaubstage aus den Jahren 2015 bis 2020 verlangt. Der Arbeitgeber erklärte die Kürzung des Erholungsurlaubs nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber Urlaubsansprüche während der Elternzeit für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel kürzen kann. Folglich lehnte er die finanzielle Abgeltung der Urlaubsansprüche ab. Damit zog er vor dem BAG den Kürzeren. Dieses verurteilte ihn dazu, der Arbeitnehmerin den Urlaub abzugelten. Möchte der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub kürzen, muss er die Erklärung im bestehenden Arbeitsverhältnis abgeben. Das Kürzungsrecht setzt somit voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht, wenn die Kürzungserklärung zugeht. Es kann nicht mehr ausgeübt werden, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat (BAG, Urteil vom 16.04.2024, Az. 9 AZR 165/23, Abruf-Nr. 243698).

ID: 50265850

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