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PersonalmanagementBAG stellt klar: Kein Anscheinsbeweis für Zugang eines Kündigungsschreibens per Einwurf-Einschreiben

Abo-Inhalt02.04.20252 Min. Lesedauer

| Damit der Zugang eines Schriftstücks nachgewiesen werden kann, reicht der Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens nebst Sendungsverlauf nicht aus. Vielmehr bedarf es auch der Vorlage des Auslieferungsbelegs. Das hat das BAG im Fall einer Kündigung entschieden. |

Einer Arbeitnehmerin wurde gekündigt. Der Arbeitgeber behauptete, die Kündigung sei per Einwurf-Einschreiben versandt und kurze Zeit später zugestellt worden. Der Arbeitgeber konnte keinen Auslieferungsbeleg vorlegen, sondern berief sich lediglich auf den Einlieferungsbeleg und den Sendungsverlauf. Das BAG hielt die Kündigung dagegen für unwirksam, da der Zugang nicht bewiesen sei. Ein Einwurf-Einschreiben allein reiche nicht aus, um einen Anscheinsbeweis für den Zugang zu führen. Auch der Einlieferungsbeleg und der online abrufbare Sendungsstatus der Deutschen Post AG bewiesen nicht, dass das Kündigungsschreiben tatsächlich in den Briefkasten der Arbeitnehmerin gelangt sei. Vielmehr hätte der Arbeitgeber den Auslieferungsbeleg vorlegen müssen, was ihm nicht mehr möglich war. Im Urteilsfall fehlten also konkrete Beweise für den tatsächlichen Einwurf des Kündigungsschreibens bei der Arbeitnehmerin (BAG, Urteil vom 30.01.2025, Az. 2 AZR 68/24, Abruf-Nr. 247195).

ID: 50374484

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