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OrganschaftBFH: Im Fall einer atypisch stillen Beteiligung an einer Organgesellschaft ist nur der Restgewinn an den Organträger abzuführen

Leseprobe07.04.20252 Min. Lesedauer

| Eine atypisch stille Beteiligung an der Organgesellschaft steht der Anerkennung einer ertragsteuerrechtlichen Organschaft nicht entgegen. Das hat der BFH entschieden. |

Im Urteilsfall hatte eine Kommanditgesellschaft (KG) mit einer GmbH einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, um eine Organschaft zu begründen. Danach war die „abhängige“ GmbH als Organgesellschaft verpflichtet, den ganzen von ihr erwirtschafteten Gewinn an die KG als Organträger abzuführen. Dabei bestand die Besonderheit, dass an der GmbH als Organgesellschaft eine atypisch stille Beteiligung bestand. Dem atypisch still Beteiligten stand ein Anteil von zehn Prozent des Gewinns der GmbH zu. Daher vertraten das Finanzamt und auch das FG Mecklenburg-Vorpommern die Auffassung, dass lediglich 90 Prozent des Gewinns an die KG als Organträger abgeführt worden seien, das Gesetz aber die Abführung des ganzen Gewinns fordere. Die Organschaft sei daher insgesamt nicht anzuerkennen.

Dem hat der BFH widersprochen: § 14 Abs. 1 KStG setzt einen Gewinnabführungsvertrag i. S. v. § 291 AktG und die strikte Erfüllung der zivilrechtlichen Vertragspflichten voraus. Was als ganzer Gewinn abzuführen ist, bestimmt sich nach dem Zivilrecht. Gewinnbeteiligungen, die einem stillen Gesellschafter zustehen, sind im Zivilrecht aber als Geschäftsunkosten vom Gewinn der GmbH abzusetzen. Dies betrifft sowohl die typische als auch die atypisch stille Gesellschaft. Folglich ist der hiernach verbleibende „Rest-Gewinn“ – im Streitfall „die 90 Prozent“– der ganze Gewinn, der an den Organträger abgeführt werden muss. Und weiter: Dass eine – typische oder atypische – stille Beteiligung zivilrechtlich als Teilgewinnabführungsvertrag qualifiziert wird, steht dieser Beurteilung nicht entgegen (BFH, Urteil vom 11.12.2024, Az. I R 33/22, Abruf-Nr. 247403).

ID: 50379865

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