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Umsatzsteuer Autohaus-Inhaber aufgepasst: USt-IdNr.-Bestätigungen seit 20.07.2025 nur noch online möglich
| Seit 20.07.2025 bestätigt das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummern (USt-IdNrn.) nur noch im Online-Verfahren über www.bzst.de. Sowohl einfache als auch qualifizierte Anfragen sind dann ausschließlich elektronisch möglich. Schriftliche oder telefonische Anfragen werden seit diesem Stichtag nicht mehr akzeptiert. Hintergrund ist eine entsprechende Änderung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschn. 18e.1 UStAE). |
Auch der Nachweis qualifizierter Einzelanfragen wurde konkretisiert: Solche Anfragen können künftig durch einen Ausdruck, ein allgemein übliches Dateiformat oder einen Screenshot belegt werden. Die Möglichkeit, mehrere USt-IdNrn. gleichzeitig abzufragen, bleibt weiter bestehen – etwa über die vom BZSt angebotene technische Schnittstelle (BMF, Schreiben vom 06.06.2025, Az. III C 5 – S 7427-d/00014/001/002, Abruf-Nr. 248775).
Praxistipp | Stellen Sie auf das neue Online-Bestätigungsverfahren um. Denn die qualifizierte Bestätigungsanfrage ist essenziell für die Steuerbefreiung, weil die innergemeinschaftlichen Lieferungen nur bei Verwendung einer gültigen USt-IdNr. steuerfrei bleiben. Eine fehlende oder fehlerhafte Prüfung hat erhebliche Risiken. |
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