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ZusammenveranlagungEinkommensteuerliche Behandlung von Lebenspartnern nach ausländischem Recht
Gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind Ehegatten steuerlich nach § 2 Abs. 8 EStG gleichgestellt. Sie können also zwischen der Einzel- und Zusammenveranlagung wählen, soweit die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen. Handelt es sich aber um eine im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft, schauen die Sachbearbeiter der Finanzämter ganz genau hin. Denn nicht jede dieser ausländischen Lebenspartnerschaften taugt für die Zusammenveranlagung.
In einer internen Verfügung hat die Finanzverwaltung klargestellt, welche ausländischen Lebenspartnerschaften der deutschen Lebenspartnerschaft entsprechen und welche nicht. Hier eine kleine Bestandsaufnahme.
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AUSGABE: AStW 1/2026, S. 65 · ID: 50642956