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KassenführungÄnderung der AEAO zu § 146 AO: Einzelaufzeichnungspflicht bei Führung einer offenen Ladenkasse

Abo-Inhalt07.03.20221965 Min. LesedauerVon Dipl.-Finw. Patrick Krullmann, Münster

| Für Unternehmer, die eine offene Ladenkasse führen und Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung verkaufen, besteht nur dann keine Einzelaufzeichnungspflicht, wenn diese nicht zumutbar ist (§ 146 Abs. 1 S. 3 u. 4 AO). Diese Ausnahmeregelung ist grundsätzlich auch auf Dienstleistungen mit keinem oder nur kurzem Kundenkontakt übertragbar (Hinweis auf Nummer 2.2.6 des AEAO zu § 146). |

Durch die mit BMF-Schreiben VOM 12.1.22 (IV A 3 - S 0062/21/10007 :001) erfolgte Änderung des AEAO zu § 146 (nach Satz 1 neu hinzugefügter Satz zu Nummer 2.2.2) ist die Zumutbarkeit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 146 Abs. 1 S. 3 AO nicht mehr gesondert zu prüfen. Dies stellt für die Praxis eine deutliche Vereinfachung dar. Als offene Ladenkasse gelten eine summarische, retrograde Ermittlung der Tageseinnahmen sowie manuelle Einzelaufzeichnungen ohne Einsatz technischer Hilfsmittel. Liegen die Voraussetzungen des § 146 Abs. 1 S. 3 AO vor, sind die Tageseinnahmen bei Geschäftsschluss mittels retrograd aufgebautem Kassenbericht durch Auszählen des tatsächlichen Kassenendbestands zu ermitteln. In allen anderen Fällen, also bei Nutzung eines elektronischen Aufzeichnungssystems oder wenn die Voraussetzungen des § 146 Abs. 1 S. 3 AO nicht vorliegen, bleibt es bei der gesetzlichen Einzelaufzeichnungspflicht des § 146 AO.

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AUSGABE: BBP 3/2022, S. 57 · ID: 47930373

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