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DRG-AbrechnungDie neue Prüfverfahrensvereinbarung (3): Das ändert sich für Chefärzte und Krankenhäuser
Abo-Inhalt19.01.20222115 Min. LesedauerVon RA, FA für MedR Malte Brinkmann und RA Dr. Tilman Clausen, FA für ArbR und MedR, armedis Rechtsanwälte, Hannover
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Hinweis an Redaktion
| Zum 01.01.2022 ist die neue Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV 2022) in Kraft getreten (online unter iww.de/s5649). Sie präzisiert die in § 275c normierte Prüfung der Krankenhausabrechnung. Für Chefärzte und Krankenhäuser sind mit der neuen PrüfvV z. T. erhebliche Änderungen verbunden (CB 12/2021, Seite 3 und CB 01/2022, Seite 3). Völlig neu ist jetzt das sog. Erörterungsverfahren, das einer Klageerhebung durch Krankenhaus oder Krankenkasse vorgeschaltet ist. Die Ausführungen zum Erörterungsverfahren (§ 9 PrüfvV) und zur Korrektur der Abrechnung (§ 11 PrüfvV) schließen die Beitragsreihe zur PrüfvV 2022 ab. |
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AUSGABE: CB 2/2022, S. 6 · ID: 47937862
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