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WahlleistungenAnstatt des Wahlarztes behandelt der Sektionsleiter – Wahlleistungsvereinbarung änderbar?
| Frage: „In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass ein besonders qualifizierter Oberarzt als Sektionsleiter einer Subspezifikation des Fachbereichs als Wahlarzt eingesetzt wird. Leider wird dies dann aber nicht zeitgleich im Formularwesen (Wahlleistungsvereinbarung) umgesetzt. Ist es ausreichend, wenn die alte Wahlleistungsvereinbarung, die den Chefarzt der Hauptabteilung auch für die Sektion ausweist, handschriftlich auf den neuen Wahlarzt umgeändert wird? Oder können Leistungen des Oberarztes erst dann in Rechnung gestellt werden, wenn auch die Wahlleistungsvereinbarung ‚offiziell‘ geändert wurde? Eine Abrechnung für den Chefarzt ist ausgeschlossen, da keine Individualvereinbarung unterschrieben wurde. Falls eine Abrechnung nicht möglich ist, kann der Oberarzt gegen den Krankenhausträger vorgehen?“ |
Inhaltsverzeichnis
- Wahlärzte gelten als hoch qualifizierte Spezialisten ...
- ... Sektionsleiter vielerorts aber auch!
- Sektionsleiter muss in der Liste der Wahlärzte benannt sein
- Patient muss „seinen“ Wahlarzt erkennen können
- Wahlleistungen als solche nur mit wirksamer Wahlleistungsvereinbarung berechnungsfähig!
- Sektionsleiter kann einen Schadenersatzanspruch haben
Antwort: Wahlärztliche Leistungen sind vor ihrer Erbringung zwischen Krankenhaus und Patient schriftlich oder in Textform – nach Unterrichtung über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt – zu vereinbaren. Die Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind. Nicht zuletzt aus Gründen der erforderlichen Transparenz werden die Wahlärzte und ihre ständigen Vertreter dem Patienten in einer der Vereinbarung beigefügten Liste bekannt gegeben.
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AUSGABE: CB 8/2023, S. 4 · ID: 49254561