ArzthaftungMutter eines verstorbenen Patienten hat keinen Anspruch auf Nachzahlung von Schadenersatz
| In bestimmten Arzthaftungsprozessen kann der geschädigte Patient zum Zeitpunkt der Klage seine materiellen Schäden noch nicht beziffern, weil der weitere Verlauf seiner Erkrankung ungewiss ist. In diesem Fall kann er die Feststellung beantragen, dass die Beklagten alle vergangenen und künftigen materiellen Schäden ebenfalls zu ersetzen haben, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte (z. B. Haftpflichtversicherung) übergehen. Haftpflichtversicherungen schließen bei solchen sogenannten Feststellungsurteilen gern einen Vergleich, der den Schaden für sie kalkulierbar macht. Ist ein solcher Vergleich unwirksam und klagen die Hinterbliebenen auf eine Nachzahlung, haben die Gerichte darüber zu entscheiden, ob die Nachforderung angemessen ist. Die Mutter eines verstorbenen Patienten scheiterte mit ihrer Klage: Das Gericht hielt die ursprünglich vereinbarte Vergleichssumme für ausreichend (Oberlandesgericht [OLG] Köln (Urteil vom 13.11.2024, Az. 5 U 88/22). |
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