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NachlassverbindlichkeitErbschaftsteuerliche Folgen einer zivilrechtlich unwirksamen Vermächtnisanordnung des Vorerben
. 243934
| Nach Auffassung des FG München (17.1.24, 4 K 379/21; Rev. BFH: II R 3/24, Abruf-Nr. 243934) ist die testamentarische Anordnung von Vermächtnissen durch den Vorerben hinsichtlich des zur Nacherbschaft gehörenden Vermögens grundsätzlich unwirksam. Dies hat zur Folge, dass der Abzug als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG beim Nacherben ausgeschlossen ist. |
Das FG kam zu dem Ergebnis, dass zivilrechtlich wirksam nur der Erblasser, der von den jeweiligen Nach- und Vorerben beerbt worden ist, Vermächtnisanordnungen hinsichtlich des der Vorerbschaft unterfallenden Vermögens hätte treffen können. Ein Vorerbe könne daher keine zivilrechtlich wirksamen Vermächtnisanordnungen zulasten des Nacherben treffen.
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AUSGABE: ErbBstg 10/2024, S. 230 · ID: 50133808