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AbfindungszahlungenSchenkungsteuerliche Behandlung von Abfindungsvereinbarungen in Eheverträgen

Abo-Inhalt25.11.2025109 Min. LesedauerVon StBin Dr. Katrin Dorn, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge DStV e. V., Partnerin bei Möhrle Happ Luther, München/Hamburg

| Mit Eheverträgen können bereits vor der Eheschließung die vermögensrechtlichen Folgen einer möglichen Scheidung geregelt werden. Häufig verzichten (die baldigen) Ehegatten darin auf einen möglicherweise entstehenden Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich oder nachehelichen Unterhalt und vereinbaren stattdessen die Zahlung einer Abfindung. In einigen Fällen sehen die Verträge vor, dass diese Abfindung lediglich im Fall der Scheidung als sog. Bedarfsabfindung oder bereits vor der Ehe als sog. Pauschalabfindung gezahlt wird. Für die schenkungsteuerliche Behandlung dieser Abfindungszahlungen macht dies einen wesentlichen Unterschied, wie die jüngste Rechtsprechung des BFH erneut zeigt. |

1. Die Problematik kurz skizziert

Der BFH hat mit Urteil vom 9.4.25 (II R 48/21) seine Rechtsprechung fortgeführt, dass eine Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche schenkungsteuerpflichtig ist, wenn diese Abfindung vor der Ehe vereinbart und geleistet wird. Damit stellt der BFH klar, dass diese Pauschalabfindungen von den sog. Bedarfsabfindungen abzugrenzen sind. Auch wenn sich die Verträge über die Abfindungen ähneln, entsteht der Anspruch auf diese Bedarfsabfindung – anders als bei Pauschalabfindungen – erst dann, wenn die Ehe tatsächlich, z. B. durch Scheidung, beendet wird. Genau hierin liegt der wesentliche Unterschied für die schenkungsteuerliche Behandlung dieser Abfindungen.

2. Das BFH-Urteil vom 9.4.25 zu Pauschalabfindungen

In dem Urteilsfall schloss der (Revisions-)Kläger mit seiner späteren Ehefrau vor der Eheschließung einen Ehevertrag. Sie vereinbarten grundsätzlich den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, der aber für alle Fälle der Beendigung der Ehe außer dem des Versterbens des Klägers wieder ausgeschlossen wurde. Für diesen Fall wurde der Zugewinnausgleich der Höhe nach begrenzt. Einen Versorgungsausgleich schlossen die Beteiligten ebenfalls aus. Zudem verzichteten sie wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt sowie auf etwaige Ansprüche auf Hausratsteilung.

Der Kläger verpflichtete sich in diesem Vertrag zu Ausgleichzahlungen, die durch Übertragung eines Grundstücks binnen zwölf Monaten nach Eheschließung erfüllt werden sollten. Nach der Eheschließung übertrug der Kläger in Erfüllung der Verpflichtung aus dem Ehevertrag das Hausgrundstück auf seine Ehefrau. Das FA setzte für die Übertragung des Hausgrundstücks Schenkungsteuer fest. Der Einspruch des Ehemanns sowie die Klage vor dem FG Hamburg (FG Hamburg 23.9.20, 3 K 136/19) blieben erfolglos.

Auch die Revision beim BFH führte zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach Auffassung des BFH ist der Ausgleich, den ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung erhält, als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Insbesondere stellt der Verzicht keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar.

3. Auswirkung auf die Praxis – Schenkungsteuer für Pauschalabfindungen

Nach dieser Entscheidung des BFH ist also eine pauschal vereinbarte und gezahlte Abfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche schenkungsteuerpflichtig, wenn diese vor der Ehe festgelegt und ausbezahlt wird (vgl. BFH 9.4.25, II R 48/21). Im Grundsatz setzt der BFH mit dieser Entscheidung seine Rechtsprechung zu Abfindungen in Eheverträgen fort (vgl. BFH 17.10.07, II R 53/05, BStBl II 08, 256; BFH 1.9.21, II R 40/19, BStBl II 23, 146). Danach erfüllt die Abgeltung möglicherweise bei Beendigung der Ehe entstehender Ansprüche die Voraussetzungen einer Schenkung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.

Der BFH hat dabei darauf hingewiesen, dass sich eine andere Beurteilung auch nicht aus dem Urteil des BFH vom 1.9.21 (II R 40/19, BStBl II 23, 146, Rn. 14) ergibt. In dieser Entscheidung hatte der BFH klargestellt, dass eine sog. Bedarfsabfindung nicht schenkungsteuerpflichtig ist. Auch, wenn sich die Verträge über die Abfindungen in diesen Fällen ähneln können, entsteht der Anspruch auf diese Abfindung erst dann, wenn die Ehe tatsächlich, z. B. durch Scheidung, beendet wird. Sie wird daher – anders als die Pauschalabfindung im Streitfall – nicht für einen Anspruch geleistet, für welchen ungewiss ist, ob dieser überhaupt entsteht – und falls ja, welche Höhe dieser möglicherweise haben wird.

Beachten Sie | In den Fällen der Bedarfsabfindung wird somit keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung erbracht. Vielmehr werden hierdurch lediglich die Rechte und Pflichten der künftigen Ehegatten durch umfangreiche Modifikation denkbarer gesetzlicher familienrechtlicher Ansprüche im Falle der Scheidung im Wege einer Pauschalierung neu austariert. Danach sind Pauschalabfindungen also von den sog. Bedarfsabfindungen abzugrenzen, die nur im Scheidungsfall fällig werden und daher nicht der Schenkungsteuer unterliegen.

4. Abgrenzung zwischen Pauschalabfindung und Bedarfsabfindung notwendig

Wie der BFH in der Entscheidung vom 9.4.25 (II R 48/21) erneut ausführt, ist eine Abgrenzung der sog. Pauschalabfindung von der sog. Bedarfsabfindung notwendig. Zu einer solchen hatte der BFH u. a. im Urteil vom 1.9.21 (II R 40/19, BStBl II 23, 146) zu entscheiden.

In dem Sachverhalt hatte ein Ehepaar ebenfalls vor der Eheschließung einen notariell beurkundeten Ehevertrag geschlossen, in dem sie vom gesetzlichen Güterrecht abwichen. Sie vereinbarten Gütertrennung und schlossen den gesetzlichen Versorgungsausgleich zugunsten einer Kapitallebensversicherung mit Rentenwahlrecht aus. Zudem begrenzten sie ausdrücklich etwaige nacheheliche Unterhaltsansprüche.

In dem Vertrag vereinbarten sie einen Zahlungsanspruch für den Fall der Scheidung. Sollte die Ehe 15 Jahre oder länger dauern, sollte ein fester Betrag, ansonsten bei Scheidung zeitanteilig entsprechend der Dauer der Ehe gezahlt werden. Nach Ablauf von 15 Jahren wurde die Ehe geschieden. Daher erfüllte der Ehemann die getroffene Vereinbarung und zahlte den vollen Abfindungsbetrag nach rechtskräftiger Scheidung aus.

Das FA wollte hierin eine steuerpflichtige Schenkung unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) des Ehemanns an die Ex-Ehefrau in der Steuerklasse II sehen und setzte entsprechend Schenkungsteuer fest. Dagegen wehrte sich die (Ex-)Ehefrau. Dabei unterlag sie zunächst vor dem zuständigen FG (FG München 2.5.18, 4 K 3181/16). Denn nach Auffassung des FG fehlte es an einer echten Gegenleistung der Ehefrau. Das Argument: Allein aus der Vereinbarung der Gütertrennung könne kein wirksamer Verzicht der Ehefrau auf einen Zugewinnausgleichsanspruch abgeleitet werden, da bei Vertragsschluss noch ungewiss war, ob die Ehe überhaupt geschieden würde. Mangels verbindlicher Gegenleistung sei die Zahlung als unentgeltlich und damit als freigebige Zuwendung zu werten.

Der BFH sah dies jedoch anders und entschied, dass in einem solchen Fall der Bedarfsabfindung gerade keine pauschale Abfindung ohne Gegenleistung erbracht wird. Vielmehr werden hier nach Auffassung des BFH lediglich Rechte und Pflichten der künftigen Ehegatten durch umfangreiche Modifikation denkbarer gesetzlicher familienrechtlicher Ansprüche für den Fall der Scheidung im Wege einer Pauschalierung neu austariert. Daher kann der Abschluss eines solchen Vertrags, der nach Art eines Gesamtpakets alle Scheidungsfolgen insgesamt regelt, dann nicht mit der Folge in Einzelleistungen aufgeteilt werden, dass eine der Einzelleistungen der Schenkungsbesteuerung unterworfen wird. Wird die Ehe dann tatsächlich – z. B. durch Ehescheidung – beendet, erfolgt die Zahlung des vorab vereinbarten Betrags in Erfüllung dieser Vereinbarung.

Auf eine solche Vereinbarung kann dann § 7 Abs. 3 ErbStG keine Anwendung finden. Denn während bei Zahlung einer Pauschalabfindung zu Beginn der Ehe ein Zugewinnausgleichsanspruch in der Zukunft lediglich „möglicherweise“ bestehen könnte, sodass die Zahlungsverpflichtung ungewiss ist und nicht bewertet werden kann, ist die Zahlung des Ausgleichsanspruchs bzw. der Abfindung bei Vereinbarung einer Bedarfsabfindung an die Beendigung der Ehe – z. B. durch Ehescheidung – geknüpft. Dieser Zahlungsanspruch steht damit unter einer aufschiebenden Bedingung.

Beachten Sie | Hierin ist der wesentliche Unterschied zu sehen. Denn es wird nun tatsächlich auf bestehende Ansprüche und nicht auf unbekannte künftige Ansprüche verzichtet, die nicht als anzurechnende Gegenleistung nach § 7 Abs. 3 ErbStG gelten.

Wichtig: Zu beachten ist, dass die Finanzverwaltung dieses Urteil derzeit nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anwenden möchte (vgl. Oberste Finanzbehörden der Länder, GLE v. 13.10.2022, ZEV 23, 266).

5. Relevanz für die Praxis

Mit dieser jüngeren Entscheidung des BFH zur schenkungsteuerlichen Behandlung von Zahlungen eines Ehegatten an den anderen Ehegatten im Zusammenhang mit ehelichem Güterrecht stellt der BFH klar, dass zwischen Bedarfs- und Pauschalabfindungen zu unterscheiden ist. Dabei bestätigt der BFH, dass ein Geldbetrag, den ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten zu Beginn der Ehe als Ausgleich für einen in Zukunft möglicherweise entstehenden Anspruch erhält, eine schenkungsteuerpflichtige Zuwendung darstellt, weil bei Zahlung einer solchen Abfindung zu Beginn der Ehe nicht klar ist, ob ein solcher Anspruch, auf welchen hier verzichtet wird, überhaupt entstehen wird. Daher unterfällt ein solcher Verzicht der Regelung des § 7 Abs. 3 ErbStG und kann die Bereicherung nicht mindern. Im Ergebnis ist eine solche „Pauschalabfindung“ daher schenkungsteuerpflichtig.

Dagegen entsteht der Anspruch auf eine sog. Bedarfsabfindung erst dann, wenn die vereinbarte aufschiebende Bedingung eingetreten ist. Dass auch deren Höhe zu einem Zeitpunkt vereinbart wurde, zu welchem ungewiss war, ob der Anspruch überhaupt entstehen wird, ist irrelevant. Denn zum Zeitpunkt der Scheidung steht fest, worauf die Person verzichtet hatte und welche Abfindung sie dafür bekam. Ein solcher Verzicht unterfällt nicht § 7 Abs. 3 ErbStG (vgl. auch Kugelmüller-Pugh, HFR 22, 246). Daher unterfällt eine solche Bedarfsabfindung ebenso wie ein Zugewinnausgleichsanspruch nicht der Schenkungsteuer (vgl. § 5 ErbStG).

Ergebnis: Damit stellt der BFH nochmals klar, dass lediglich Bedarfsabfindungen – nicht aber Pauschalabfindungen – schenkungsteuerfrei vereinbart werden können, wenn die Eheleute zuvor vom gesetzlichen Güterstand abgewichen sind. Sofortige Abfindungszahlungen ohne echte Gegenleistungen sind dagegen schenkungsteuerpflichtig.

AUSGABE: ErbBstg 12/2025, S. 297 · ID: 50600953

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