EinkommensteuerRückzahlung überzahlter Einspeisevergütung
| Das FG Niedersachsen (11.12.24, 9 K 83/24; Rev. BFH X R 2/25; Einspruchsmuster) hat entschieden, dass für eine im VZ 2022 zurückbezahlte Einspeisevergütung trotz der Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 72 S. 1 EStG) und der Anordnung in § 3 Nr. 72 S. 2 EStG kein Gewinn zu ermitteln ist und ein Betriebsausgabenabzug in Betracht kommt. |
Im Streitfall hatten die Kläger in den Vorjahren zu hohe Einspeisevergütungen erhalten und mussten die überzahlten Beträge in 2022 zurückzahlen. In einem solchen Fall hindert nach Ansicht des FG § 3c Abs. 1 EStG – anders als die Finanzverwaltung meint (BMF 17.7.23, IV C 6-S 2121/23/10001:001, BStBl. I 23 1494, Rn. 21) – nicht den Betriebsausgabenabzug, da diese Vorschrift auch periodenübergreifend anzuwenden sei. Entscheidend sei nicht der zeitliche Zusammenhang, sondern der wirtschaftliche.
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