SozialrechtBSG bestätigt gestuftes Auskunftsverfahren im Angehörigen-Entlastungsgesetz
| Das Auskunftsverfahren im Rahmen des Angehörigen-Entlastungsgesetzes muss gestuft erfolgen. Zunächst sind Sozialhilfeträger lediglich berechtigt, Angaben zum Einkommen der Kinder abzufragen. Erst wenn feststeht, dass das Einkommen die gesetzliche Grenze von 100.000 EUR übersteigt, dürfen weitere Informationen, wie etwa über das Vermögen, verlangt werden (BSG 21.11.24, B 8 SO 5/23 R, Abruf-Nr. 245220). |
Der Vater des Klägers K erhielt Hilfe zur stationären Pflege vom beklagten Sozialhilfeträger T. Basierend auf Internetrecherchen zur beruflichen Tätigkeit des K als Manager forderte der T 2020 umfassende Auskünfte zu Einkommen und Vermögen. Das SG wies die Klage des K ab, während das LSG den Verwaltungsakt aufhob. Laut Angehörigen-Entlastungsgesetz seien zunächst nur Einkommensauskünfte zulässig. Obwohl Hinweise vorlagen, dass K die Einkommensgrenze überschreitet, habe der T die Vermutung widerlegen müssen, bevor Vermögensauskünfte verlangt werden dürfen.
ID: 50257982
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