WohnungseigentumsrechtErmessen bei Beschlüssen über Vorschüsse
Bei der Beschlussfassung über die Vorschüsse zur Kostentragung steht den Wohnungseigentümern sowohl hinsichtlich der einzustellenden Positionen als auch im Hinblick auf deren Höhe ein weites Ermessen zu.
Nach § 28 Abs. 1 WEG beschließen die Eigentümer über Vorschüsse zur Kostentragung und zu den nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG oder durch Beschluss vorgesehenen Rücklagen auf Basis des vom Verwalter für das Kalenderjahr aufgestellten Wirtschaftsplans. Anfechtbar kann der Beschluss nur sein, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung evident ist, dass er zu weit überhöhten oder wesentlich zu niedrigen Vorschüssen führt (BGH 26.9.25, V ZR 108/24, Abruf-Nr. 250866).
Merke — Der Wirtschaftsplan enthält gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 WEG eine Schätzung der voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben. Die daraus abgeleiteten Hausgeldzahlungen müssen es dem Verwalter ermöglichen, die voraussichtlich entstehenden Kosten zu begleichen. Deswegen sind in dem Wirtschaftsplan alle Ausgaben anzusetzen, die entweder feststehen oder im kommenden Wirtschaftsjahr zu erwarten sind. Letztere können letztlich nur geschätzt werden.
AUSGABE: FMP 1/2026, S. 1 · ID: 50646057