Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe 20.02.2025 abgeschlossen.
Vermietung und VerpachtungZahlungen für „Heimfall“ eines Erbbaurechts Einkünfte aus V + V
| Zahlungen für den vorzeitigen Rückfall eines Erbbaurechts (sog. Heimfall) stellen steuerpflichtige Einkünfte dar, wenn sie als Ersatz für entgehende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gewährt werden und damit Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG darstellen (FG Hessen 22.2.24, 10 K 436/22; Rev. BFH: IX R 9/24). Das Gericht bestätigte damit die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach solche Entschädigungszahlungen nicht als sonstige Einkünfte, sondern als Einkünfte aus der Nutzung von unbeweglichem Vermögen zu qualifizieren sind. |
Die Klägerseite hatte den Vorgang hingegen als Rückkauf des Erbbaurechts und die „Entschädigung“ als Entgelt für die Substanzübertragung eingestuft. Wegen des Ablaufs der Zehnjahresfrist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG komme eine Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft aber nicht mehr in Betracht. Das FG sah das anders. Nach der Wertung des Gerichts steht der Qualifizierung dieser Zahlungen als Einkünfte nach § 21 EStG auch nicht entgegen, dass eine Drucksituation des Steuerpflichtigen bei Vertragsschluss nicht erkennbar war. Weder der Tatbestand des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG noch der Begriff der Entschädigung setzten originär das Vorliegen einer Drucksituation voraus (gegen BFH 11.1.05, IX R 67/02).
AUSGABE: GStB 3/2025, S. 73 · ID: 50169879