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GebührenrechtDen Abruf der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) nach StBVV abrechnen

Abo-Inhalt13.01.20231998 Min. LesedauerVon Simon Beyme, RA/FAfStR/StB, Römermann Rechtsanwälte AG, Berlin

| Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer sind seit dem 1.1.23 nach § 5a Abs. 1 a Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) nicht mehr verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Arbeitsunfähigkeit als „gelben Schein“ zu übermitteln. Es gilt das neue Verfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Diese muss der Arbeitgeber abrufen. Er kann diese Pflicht aber auf Steuerberater übertragen. Hierbei stellt sich die Frage, ob der Abruf der eAU bereits vom (bisher bestehenden) Lohnsteuermandat (und dessen Vergütung) umfasst ist oder ob dies zusätzlich zu beauftragen ist. |

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AUSGABE: KP 3/2023, S. 56 · ID: 48977650

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