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HaftungHaftung aus dem Mandatsverhältnis gegenüber Dritten

Abo-Inhalt03.04.20252 Min. Lesedauer

| Ein Gesellschafter ist in den Schutzbereich des zwischen einer GbR und dem Steuerberater abgeschlossenen Steuerberatervertrages betreffend die Erstellung der Feststellungserklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung einbezogen. Der Steuerberater haftet gegenüber dem Gesellschafter aber nur im Falle einer gesondert zu prüfenden haftungsausfüllenden Kausalität. Der Gesellschafter kann auch keine eigenen Leistungspflichten über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter herleiten, (LG Dortmund 19.3.24, 5 O 234/20). |

Im Sachverhalt ging es um den Zinsschaden aus einer Steuernachforderung des FA. Der Kläger und Ex-GbR Gesellschafter war der Ansicht, der Steuerberatervertrag zwischen dem Berater und der GbR entfalte ihm gegenüber eine Schutzwirkung. Der Berater habe bei der Abgabe einer Feststellungserklärung zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der GbR pflichtwidrig keinen Veräußerungsgewinn des Klägers (aus einer nicht erkannten Betriebsaufspaltung) angegeben. Er ist der Ansicht, der Beklagte habe den Gewinn des Klägers ermitteln und korrekt angeben müssen, sodass bei unterstellter richtiger Angabe in der Erklärung der Zinsschaden nicht entstanden wäre, da die Steuer zu einem früheren Zeitpunkt in korrekter Höhe festgesetzt worden wäre und keine Zinsen angefallen wären. Jedenfalls hätte er den Kläger nach einer entsprechenden Angabe fragen müssen.

ID: 50381105

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