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BauleistungenNeues Verfahren bei Ausstellung der Freistellungsbescheinigung i. S. des § 48b EStG
| Das FinMin Mecklenburg-Vorpommern (PM vom 1.8.25) hat auf Folgendes hingewiesen: Seit dem 6.8.25 können Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen nach § 48b EStG nicht mehr sofort ausgestellt und direkt an Antragstellende übergeben werden. Der Grund ist das neue bundesweite KONSENS-Verfahren ELFE–Freistellungsbescheinigung für Bauleistungen (EIBE-FsB). |
Mit dem neuen Verfahren erfolgt die Antragsbearbeitung maschinell. Dabei wird eine Vordatierungsfrist berücksichtigt, die in der Regel drei Kalendertage beträgt. Endet die Frist an einem Wochenende oder an einem Feiertag, wird der nächstfolgende Kalendertag als Ausstellungsdatum festgelegt. Der Versand der Bescheinigung erfolgt in der Regel zentral per Post.
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AUSGABE: MBP 10/2025, S. 164 · ID: 50544011