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UmsatzsteuerVertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes ist umsatzsteuerfrei
| Der BFH (14.5.25, XI R 24/23, Abruf-Nr. 249292; PM Nr. 47/25 vom 24.7.25) hat entschieden, dass der ärztliche Notfalldienst auch dann von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn ein Arzt ihn vertretungsweise für einen anderen Arzt (gegen Entgelt) übernimmt. |
Sachverhalt: Ein selbstständiger Arzt (A) hatte mit der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KV) eine Vereinbarung über die freiwillige Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst abgeschlossen. A übernahm für andere, an sich zum Notfalldienst eingeteilte Ärzte als Vertreter deren „Sitz- und Fahrdienste“ in eigener Verantwortung. Gegenüber den Ärzten rechnete A einen Stundenlohn zwischen 20 EUR und 40 EUR ab. Die erbrachten Notfalldienste hielt A für umsatzsteuerfrei. Das FA und das FG Münster sahen das aber anders: A erbringe gegenüber dem Arzt, dessen Notfalldienst er übernehme, eine sonstige Leistung gegen Entgelt, die kein therapeutisches Ziel habe. Schließlich gewährte der BFH aber dann doch die Umsatzsteuerbefreiung.
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AUSGABE: MBP 10/2025, S. 163 · ID: 50543164