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Leitfaden, Teil 2Umfangreiche augmentative Maßnahmen korrekt abrechnen und dokumentieren

Abo-Inhalt27.03.2024537 Min. LesedauerVon Sabine Schmidt, Abrechnungsexpertin, Weinstadt

| Die Abrechnung augmentativer Maßnahmen stellt für viele Zahnarztpraxen eine Herausforderung dar. Mit diesem Beitrag erhalten Sie Teil 2 unseres „Leitfadens zur Abrechnung knochenaufbauender Leistung“. In Teil 1 in PA 03/2024, Seite 5 ging es um „kleinere augmentative Maßnahmen“ und die Nr. 9090 GOZ. In diesem zweiten Teil des Leitfadens erläutern wir umfangreiche knochenaufbauende Maßnahmen wie die Augmentation des Alveolarfortsatzes (Nr. 9100 GOZ), den internen Sinuslift (Nr. 9110 GOZ), den externen Sinuslift (Nr. 9120 GOZ) sowie die intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebiets (Nr. 9140 GOZ). Wichtig ist auch hier, dass eine umfangreiche Dokumentation aller Einzelschritte erfolgt, damit die Leistungen betriebswirtschaftlich stimmig abgerechnet werden können. |

Nr. 9100 GOZ

GOZ

Leistungstext

1,0

2,3

3,5

9100

Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

151,52

348,49

530,31

Mit der Leistung nach der Nummer 9100 sind folgende Leistungen abgegolten: Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren.

  • Die Leistung nach der Nummer 9100 ist für die Glättung des Alveolarfortsatzes im Bereich des lmplantatbettes nicht berechnungsfähig.
  • Neben der Leistung nach der Nummer 9100 sind die Leistungen nach der Nummer 9130 nicht berechnungsfähig.
  • Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach der Nummer 9110 erbracht, ist die Hälfte der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig.
  • Wird die Leistung nach der Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach der Nummer 9120 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig.
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AUSGABE: PA 4/2024, S. 15 · ID: 49950863

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