Grundsätze und PraxisempfehlungenSteuerliche Abschirmwirkung von Familienstiftungen in Liechtenstein
| Seit dem Jahr 2009 lässt es der deutsche Gesetzgeber nach § 15 Abs. 6 AStG zu, dass ausländische Familienstiftungen mit dem Sitz oder der Geschäftsleitung in der Europäischen Union (EU) oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in der Bundesrepublik eine steuerliche Abschirmwirkung entfalten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 6 AStG erfüllt und nachgewiesen werden. |
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