Nachfolgeklauseln für den GesellschaftsvertragEinfache und qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel bei der Partnerschaftsgesellschaft
| Die Vereinbarung einer einfachen erbrechtlichen Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag einer Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist nicht möglich, denn wegen § 9 Abs. 4 S. 2 PartGG i. V. mit § 1 Abs. 1 und 2 PartGG muss der Nachfolger von Gesetzes wegen bestimmte Voraussetzungen erfüllen, sodass im Gesellschaftsvertrag stets eine qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel vereinbart werden muss. Der Partner genießt nur insoweit Gestaltungsfreiheit bei seiner letztwilligen Verfügung, als er ohne gesellschaftsvertragliche Einschränkung zwischen seinen § 9 Abs. 4 S. 2 PartGG i. V. mit § 1 Abs. 1 und 2 PartGG erfüllenden Erben/Vermächtnisnehmern wählen kann. |
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