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EinkommensteuerVorlage ans BVerfG: Ist die rückwirkende Tonnagebesteuerung bei unentgeltlicher Rechtsnachfolge verfassungsmäßig?
| Nach § 5a Abs. 4 S. 5 EStG geht bei der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils zum Buchwert ein festgestellter Unterschiedsbetrag auf den Rechtsnachfolger über. Doch darf diese, im Jahr 2021 in Kraft getretene, Vorschrift auch auf zurückliegende Veranlagungszeiträume angewandt werden oder verstößt das gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot nach Art. 20 Abs. 3 GG? Die Frage hat der BFH dem BVerfG vorgelegt. |
Hintergrund | Die Besteuerung nach der Tonnage ist eine besondere Art der Gewinnermittlung, die nur für den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr vorgesehen ist. Beim Übergang von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zur Gewinnermittlung nach der Tonnage werden stille Reserven, die bis zum Wechsel der Gewinnermittlungsart entstanden sind, gesellschafterbezogen in einem sog. Unterschiedsbetrag festgestellt und erst später – z. B. bei Ausscheiden des Gesellschafters – besteuert.
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