KapitalanlagenBFH: Verlustverrechnung bei Termingeschäften ist verfassungswidrig
Abo-Inhalt27.06.20243 Min. Lesedauer
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| Die Verlustverrechnung bei Termingeschäften ist seit 2021 noch schlechter als die bei den anderen Einkünften aus Kapitalvermögen. Haben Sie Verluste aus Termingeschäften erlitten, können Sie diese nur noch in Höhe von 20.000 Euro mit Gewinnen aus Termingeschäften oder mit Erlösen aus Stillhalterprämien verrechnen. So steht es in § 20 Abs. 6 S. 5 EStG. Der BFH hat jetzt eine Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz bestätigt, das Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Verlustverrechnung geäußert hatte. |
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