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Gehalt/TantiemeBFH: Nicht ausgezahlte Tantiemen fließen beherrschendem GGf bereits bei Fälligkeit zu
| Sind mit einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) vertraglich vereinbarte, jedoch nicht ausgezahlte Tantiemen als zugeflossen anzusehen? Darüber musste der BFH entscheiden. |
Sein Urteil: Einem beherrschenden GGf fließen Einnahmen aus Tantiemeforderungen gegen seine Kapitalgesellschaft bereits bei Fälligkeit zu. Fällig wird der Tantiemeanspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben. Tantiemeforderungen, die in den festgestellten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen sind, fließen dem beherrschenden GGf nicht zu. Das gilt auch, wenn eine dahingehende Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung in den (festgestellten) Jahresabschlüssen hätte gebildet werden müssen (BFH, Urteil vom 05.06.2024, Az. VI R 20/22, Abruf-Nr. 242366).
ID: 50085993