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WerbungskostenFahrten von Leiharbeitern zum Tätigkeitsort und erste Tätigkeitsstätte: Finanzamt hat Revision beim BFH zurückgenommen

Top-BeitragLeseprobe02.04.20251 Min. Lesedauer

| Für Leiharbeitnehmer, die seit dem 01.04.2017 eingestellt werden, ist (bei einem unbefristeten Dienstverhältnis) eine dauerhafte Zuordnung wegen § 1 Abs. 1b AÜG nicht möglich. Der Grund: Die Überlassung an den Entleiher wird auf 18 Monate begrenzt. So hat es das FG Düsseldorf entschieden. Das Finanzamt hatte gegen das Urteil ursprünglich Revision beim BFH eingelegt (Az. VI R 32/24), jetzt hat sie diese zurückgenommen. Für Leiharbeiter ist das werbungskostentechnisch höchst erfreulich. |

Damit ist das Urteil des FG Düsseldorf vom 20.11.2024 (Az. 15 K 1490/24 E, Abruf-Nr. 245299) rechtskräftig geworden.

  • Für Leiharbeitnehmer heißt das: Sie haben seit 2017 keine erste Tätigkeitsstätte beim Entleiher. Folge: Abzug von Reisekosten – entgegen dem derzeit bestehenden BMF-Schreiben.
  • Ausnahme: Sollte für den Leiharbeitnehmer ein Tarifvertrag der Überlassungsbranche gelten, kann dieser eine von den 18 Monaten abweichende Überlassungshöchstdauer regeln (§ 1 Abs. 1b S. 3 AÜG). Ist das der Fall und beträgt die Überlassungshöchstdauer mehr als 48 Monate, lässt sich die positive Rechtsprechung nicht anwenden. Der Grund: Mehr als 48 Monate sind „dauerhaft“ i. S. v. § 9 Abs. 4 S. 3 EStG.
Weiterführender Hinweis
  • Beitrag „Neues Urteil zu Fahrten von Leiharbeitnehmern: Sind seit 2017 nahezu immer Reisekosten drin?“, SSP 1/2025, Seite 14 → Abruf-Nr. 50267173

ID: 50374791

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