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V+V-Einkünfte Abschreibung nach kürzerer Nutzungsdauer: BMF gibt nach

10.12.202571 Min. Lesedauer

§ 7 Abs. 4 S. 2 EStG bietet Ihnen die Möglichkeit, eine Immobilie schneller abzuschreiben, als es die Abschreibungsregeln in § 7 Abs. 4 S. 1 EStG vorsehen. Dazu müssen Sie darlegen, dass und warum die Immobilie eine kürzere Nutzungsdauer hat. Die Finanzverwaltung hat dazu bisher eine restriktive Auffassung vertreten und den Nachweis durch ein Gutachten gefordert. Dieses BMF-Schreiben ist jetzt aufgehoben worden; es gilt die steuerzahlerfreundlichere BFH-Rechtsprechung.

Hintergrund — Der BFH hatte mit Urteil vom 28.07.2021 (Az. IX R 25/19, Abruf-Nr. 226170) zur kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes entschieden. Demnach können sich Steuerzahler jeder Darlegungsmethode bedienen, die zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint, soweit daraus Rückschlüsse auf die maßgeblichen Determinanten (z. B. technischer Verschleiß, wirtschaftliche Entwertung, rechtliche Nutzungsbeschränkungen) möglich sind. Das BMF hatte in einem Schreiben vom 22.02.2023 zu den Grundsätzen der Rechtsprechung Stellung bezogen und das BFH-Urteil mit einem Nichtanwendungserlass belegt. In der Verwaltungsanweisung hatte das BMF u. a. ausgeführt, dass der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer i. S. v. § 7 Abs. 4 S. 2 EStG durch Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken oder von Personen, die von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken nach entsprechender Norm zertifiziert worden sind, zu erbringen ist. Diese Vorgabe hat das BMF jetzt aufgehoben (BMF, Schreiben vom 01.12.2025, Az. IV C 3 – S 2196/00040/006/008, Abruf-Nr. 251554).

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