>EinkommensteuerMusterprozesse beim BFH: War der Grundfreibetrag 2023 verfassungswidrig zu niedrig?
Beim BFH sind zwei Revisionsverfahren anhängig geworden, ob der Grundfreibetrag nach § 32a EStG im Jahr 2023 verfassungsgemäß war. Zwei Steuerzahler bezweifeln das. Vorgelegt hat das FG Münster.
Die Steuerzahler hatten die Verfassungswidrigkeit im wesentlichen damit begründet, dass das steuerrechtliche Existenzminimum für die Steuerzahler weit hinter der viel höheren Sozialhilfe zurückbleibe, obwohl das BVerfG entschieden habe, dass zwischen dem steuerrechtlichen und sozialrechtlichen Existenzminimum ein verfassungsrechtlicher Gleichklang bestehen müsse. Die derzeit bestehende Asymmetrie der Anpassung der Sozialhilfe und des steuerfreien Existenzminimums sei ein Verstoß gegen die verfassungsrechtlich gebotene rechtsgebietsübergreifende Folgerichtigkei ier existiere der „weite Ermessensspielraum des Gesetzgebers“ nicht. Der Existenzsicherung dienende Einkommensteile würden der Besteuerung unterworfen. Die Entlastung bleibe unter Berücksichtigung der Preisentwicklung weitgehend wirkungslos. Dieser Wertungswiderspruch zwischen steuerrechtlichem und sozialrechtlichem Existenzminimum müsse durch eine weitere Entscheidung des BVerfG aufgelöst werden. Das FG hat ausführlich begründet, warum es von der Verfassungskonformität des Grundfreibetrags im Jahr 2023 ausgeht. Es hat aber die Revision zugelassen (FG Münster, Urteil vom 27.10.2025, Az. 2 K 847/25 E, Abruf-Nr. 251447 und Urteil vom 27.10.2025, Az. 2 K 1915/25 E, Abruf-Nr. 251448).
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