GemeinnützigkeitBFH stellt klar: Wann kostet die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht eine Organisation die Gemeinnützigkeit?
| Die Gemeinnützigkeit nach §§ 51 ff. AO erfordert, dass die Satzung und tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt. Ist eine Organisation jedoch in Verfassungsschutzberichten als „extremistisch“ aufgeführt, greift die widerlegbare Vermutung des § 51 Abs. 3 S. 2 AO, dass die Gemeinnützigkeit nicht gegeben ist. Die Gemeinnützigkeit darf aber nur versagt bzw. entzogen werden, wenn die Körperschaft als selbstständiges Steuersubjekt in einem Verfassungsschutzbericht ausdrücklich als extremistisch bezeichnet ist. Das hat der BFH klargestellt. |
Im BFH-Fall hatte das Finanzamt einem Verein (Landesorganisation), der Teil einer – ebenfalls als eingetragener Verein verfassten – Bundesorganisation war, die Körperschaftsteuerbefreiung für gemeinnützige Körperschaften versagt. Denn er sei in den Verfassungsschutzberichten als extremistisch aufgeführt worden. Er habe die nach § 51 Abs. 3 S. 2 AO geltende Vermutung nicht widerlegt, dass er Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik fördere. Auch dem FG München in der Vorsinstanz genügten die Ausführungen in den Verfassungsschutzberichten, um die Steuervergünstigung nach § 51 Abs. 3 S. 1 AO zu versagen, da unter Würdigung der Gesamtumstände die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins auf eine Förderung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ausgerichtet sei.
Nach Ansicht des BFH trägt diese Begründung nicht. Das FG beziehe sich insoweit auf eine Gesamtschau der Ausführungen der jeweiligen Verfassungsschutzberichte, ohne sich aber damit zu befassen, ob der Verein (Landesorganisation) als selbstständiges Steuersubjekt in den Verfassungsschutzberichten aufgeführt sei. Das muss das FG nachholen (BFH, Urteil vom 05.09.2024, Az. V R 36/21, Abruf-Nr. 245104).
ID: 50254120
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