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Aufhebendes oder abänderndes UrteilBäumchen wechsle dich oder: Wenn der Schuldner zum Gläubiger wird ...

Abo-Inhalt26.04.201648 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
  • Aufwendungen zur Beschaffung einer Sicherheit (OLG Köln JurBüro 99, 272; OLG Hamburg MDR 99, 188; LG Düsseldorf JurBüro 87, 605)
  • Entgangener Gewinn, wenn die Versteigerung der Sache die günstigere Veräußerung verhindert hat (Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl., § 717 Rn. 3)
  • Ordnungsgeld nach § 890 ZPO (streitig; bejahend: OLG Karlsruhe MDR 79, 150; ablehnend: OLG Koblenz WRP 83, 575), wenn das Ordnungsgeld schon im Urteil angedroht wird (BGH NJW 76, 2126)

| Die Rollen der Beteiligten können sich im Laufe des Verfahrens ändern. Häufig tritt etwa folgende Konstellation auf: Gläubiger G. vollstreckt gegen Schuldner S. aus einem gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbaren Urteil, z.B. wegen 3.000 EUR. Die angeordnete Sicherheitsleistung beträgt 110 Prozent des Hauptanspruchs (= 3.300 EUR). G. erbringt die Sicherheitsleistung, pfändet durch Gerichtsvollzieher X. einen Vermögensgegenstand des S. und lässt diesen versteigern. S. legt gegen das Urteil Berufung ein. Das Berufungsgericht weist die Klage als unbegründet ab. Welche Rechte hat S. nun? |

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AUSGABE: VE 5/2016, S. 90 · ID: 43966930

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